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10.11.2025 
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Amtsgericht München Urteil01.04.2025

Textilreinigung haftet nicht für Verfärbungen an einer Luxusjacke, wenn sie sich an Reini­gungs­vorgaben des Herstellers hältReinigung erfolgte entsprechend dem Reini­gungs­etikett

Hält sich eine Textilreinigung bei der Reinigung eines Kleidungsstücks an die Reini­gungs­vorgaben des Herstellers, so haftet sie nicht, wenn Schäden durch die Reinigung entstehen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Münchner brachte im August 2019 eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Textilr­rei­nigung. Die Jacke enthielt eine Pflege­kenn­zeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 € vom Reini­gungs­un­ter­nehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück.

Der Kunde reichte daher Klage zum Amtsgericht München ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reini­gungs­un­ter­nehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reini­gungs­etikett durchgeführt zu haben. Beim Trock­nungs­vorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen.

Das Gericht beauftragte einen Sachver­ständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Mit Urteil vom 01.04.2025 wies das Gericht die Klage ab. In seinem Urteil führte es u.a. aus:

„Eine fehlerhafte Reinigungs- oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liegt nicht vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den dortigen sachver­ständigen Ausführungen des Sachver­ständigen […] wurde die streit­ge­gen­ständliche Jacke vom Beklagten […] aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederap­p­li­ka­tionen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trock­nungs­pro­zesses Farbbe­standteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. […] Die Ausführungen des Sachver­ständigen sind in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, so dass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite hat der Sachver­ständigen weiterhin sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegen­be­haup­tungen der Klageseite entkräftet.“

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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