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Amtsgericht München Urteil08.09.2022

Kündigung eines Fitnessstudio­vertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-SchutzmaßnahmenFehlende Corona-Impfung berechtigt nicht zur außer­or­dent­lichen Kündigung eines Fitnessstudio­vertrages

Das Amtsgericht München erachtete die außer­or­dentliche Kündigung eines Fitnessstudio­vertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen für unwirksam und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von ausstehenden Mitglieds­bei­trägen in Höhe von 1.184,00 EUR.

Die Münchner Beklagte schloss am 07.04.2021 mit der Klägerin einen Fitnessstudiovertrag beginnend ab dem 01.07.2021 mit einer Laufzeit von 18 Monaten und einem monatlichen Entgelt von 74 EUR. Die Beklagte kündigte den Fitness­stu­dio­vertrag im August 2021 außerordentlich und leistete seitdem trotz mehrfacher Mahnung und Einschaltung eines Inkassobüros keine Zahlungen mehr.

Klägerin: Nutzung des Fitnessstudios auch ohne Impfung möglich

Nach Auffassung der Klägerin war die Kündigung unwirksam, da die Beklagte unter Beachtung der staatlichen Corona­be­schrän­kungen jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, im Fitnessstudio zu trainieren. Es hätten lediglich die staatlichen Corona­be­schrän­kungen gegolten, das heißt die Beklagte hätte sich entweder gegen Corona impfen lassen oder die Testpflicht erfüllen müssen. Die Beklagte war der Ansicht, ihr stünde ein außer­or­dent­liches Kündigungsrecht zu. Als Begründung führte die Beklagte an, dass es ihr aus persönlichen und gesund­heit­lichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sich gegen Corona impfen zu lassen.

Durchführung eines Tests vor Nutzung des Fitnessstudios zumutbar

Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Kündigung der Beklagten ist unwirksam. Die Beklagte hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können. Erforderlich wäre ein [Coronavirus-] Test gewesen. Die Durchführung eines solchen Tests war zumutbar. Das Fitnessstudio war im streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutz­vor­schriften auch nutzbar. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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