18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil30.07.2008

Tanken ohne zu bezahlen: Autoinhaber ist nicht verpflichtet, über geflüchteten Fahrer Auskunft zu gebenTankstelle hat keinen Anspruch auf Informationen

Überlässt jemand sein Auto einem Dritten, der dieses an einer Tankstelle betankt und ohne zu zahlen wegfährt, führt dies nicht zu einem Auskunfts­an­spruch über die Person dieses Dritten gegenüber dem Eigentümer des Autos. Dies entschied das Amtsgericht München.

Ein Unternehmen, das ein Überwa­chungs­system für Tankstel­le­n­anlagen entwickelt hatte, wurde von einem Tankstel­len­be­treiber beauftragt, die Auswertung der Video­über­wachung seiner Tankstel­le­n­anlage vorzunehmen. Das System des Unternehmens ermöglicht die Gegen­über­stellung der von einem Kunden benutzten Zapfsäule, die per Videofilm aufgenommen wird mit dem Kassenjournal, so dass lückenlos nachgewiesen werden kann, welche Beträge vom Kunden bezahlt werden. Forderungen gegen Kunden, die nicht bezahlen, wurden an das Unternehmen vom Tankstel­len­be­treiber abgetreten.

Sachverhalt

Im Januar 2008 fuhr nun ein Mann mit einem PKW in die Tankstelle und tankte für 50 Euro Super-Benzin. Anschließend verließ er die Tankstelle, ohne zu bezahlen. Auf Grund der Auswertung der Videofilme konnte das Autokennzeichen festgestellt und die Halterin ermittelt werden. Nach dem der Eigentümer des Wagens eine Frau war, war klar, dass diese nicht selbst gefahren sein konnte. Das Überwa­chungs­un­ter­nehmen wandte sich daher an diese und bat um Bekanntgabe von Namen und Anschrift des verant­wort­lichen Fahrers. Außerdem forderte sie die Halterin auf, doch die 50 Euro und weitere 242,83 Euro Ermitt­lungs­kosten zu bezahlen. Die Halterin gab die Daten jedoch nicht preis, lediglich 50 Euro wurden bezahlt.

Darauf hin verklagte das Unternehmen die Halterin auf Preisgabe des Namens und der Anschrift des Fahrers. Die zuständige Richterin des AG Münchens wies die Klage jedoch ab.

Auskunfts­an­spruch ist nicht gegeben

Der Kläger habe aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Auskunft. Ein Vertrags­ver­hältnis zwischen den Parteien bestünde nicht, da die Halterin unstreitig nicht selbst getankt habe. Daher scheide ein Anspruch hieraus aus. Auch ein Anspruch aus einem deliktischen Verhalten der Beklagten scheide aus. Sie habe nicht selbst betrogen und es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass sie den Fahrer angewiesen habe, ohne Bezahlung wegzufahren. Ein Auskunfts­an­spruch ergäbe sich auch nicht aus Treu und Glauben. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn zwischen den Parteien bestehende Rechts­be­zie­hungen es mit sich brächten, dass der Auskunfts­be­rechtigte in entschuldbarer Weise über eine Tatsache im Ungewissen sei und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben könne. Eine solche Auskunftspflicht setze jedoch eine Sonder­ver­bindung zwischen den Parteien voraus. Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitze, die für andere bedeutsam seien, reiche dafür nicht aus. Eine solche Sonder­ver­bindung liege jedoch nicht vor, es gäbe weder Vertrags­be­zie­hungen noch ein Anspruch aus deliktischem Verhalten. Darüber hinaus sei auch darauf hinzuweisen, dass ein zivil­recht­licher Auskunfts­an­spruch auch etwaige Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­rechte aushöhlen würde, was nicht hinnehmbar sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/09 des AG München vom 13.07.2009

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