21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33940

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Amtsgericht München Urteil16.02.2024

Dieselskandal: Kein Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalt­einrichtungenKein Vermö­gens­schaden entstanden

Im Streit um Schadensersatz wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalt­einrichtungen wies das Amtsgericht München eine Klage gegen einen Automo­bil­her­steller auf Zahlung von 2.175 EUR ab.

Die Klägerin hatte im März 2016 einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Pkw zu einem Bruttokaufpreis von 14.500 EUR gekauft. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor und wird von der Klägerin weiterhin genutzt. Der aktuelle Kilometerstand betrug nach Angaben der Klägerin 291.333 km. Die Klägerin behauptete, dass das Fahrzeug mehrere unzulässige und gesetzeswidrige Technologien (Abschalt­ein­rich­tungen) im Zusammenhang mit der Abgas­rü­ck­führung und -nachbehandlung enthalte und machte einen Vermögensschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises geltend. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Klägerin habe schon nicht substantiiert vorgetragen, dass im streit­ge­gen­ständ­lichen Fahrzeug unzulässige Abschalt­ein­rich­tungen verbaut seien. Zudem sei ein vermeintlicher Diffe­renz­schaden jedenfalls wegen der erlangten Vorteile kompensiert.

Kein Vermö­gens­schaden - kein Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die zulässige Klage ist bereits unschlüssig, da ein Schaden­s­er­satz­an­spruch der Klägerin daran scheitert, dass bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin kein Vermö­gens­schaden in Betracht kommt. Ob das streit­ge­gen­ständliche Fahrzeug tatsächlich über unzulässige Abschalt­ein­rich­tungen verfügt, kann daher dahinstehen. Ein Vermö­gens­schaden des Käufers liegt in der hier gegebenen Konstellation vor, wenn der Vergleich, der infolge des haftungs­be­grün­denden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage ohne das haftungs­be­gründende Ereignis ein rechnerisches Minus ergibt bzw. der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt. Der Geschädigte wird durch Gewährung des Diffe­renz­schadens wegen der Enttäuschung des Käufer­ver­trauens so behandelt, als wäre es ihm in Kenntnis der wahren Sachlage und der damit verbundenen Risiken gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit einer etwaigen unzulässigen Abschalt­ein­richtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat.

Geltend gemachte Schaden aufgezehrt: Nutzungsvorteil übersteigt Wert des Fahrzeugs bereits bei Kaufver­trags­ab­schluss

Die Höhe eines etwaigen Schadens ist dabei gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Bei der in vorliegender Konstellation gebotenen Schätzung des Schadens innerhalb eines Rahmens zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises sind bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalt­ein­richtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. Nutzungs­vorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadens­mindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Diffe­renz­schaden) übersteigen. Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Nutzungs­vorteile kann von folgender Berech­nungs­formel ausgegangen werden: Nutzungsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) : erwartete Restlauf­leistung im Erwer­bs­zeitpunkt. Danach ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden aufgezehrt. Allein der Nutzungsvorteil übersteigt den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags bereits erheblich, so dass es auf den Restwert des Fahrzeugs, der ebenfalls noch zu berücksichtigen wäre, nicht mehr ankommt.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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