Der spätere Kläger hatte bei der späteren Beklagten im Dezember 2003 eine Krankenversicherung abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen war auch die Höhe der Erstattung der Behandlungskosten geregelt. Grundsätzlich hatte der Versicherungsnehmer danach einen Anspruch auf 80 Prozent der Kosten für eine notwendige Heilbehandlung durch Ärzte einschließlich der von ihnen verordneten Arzneimittel. Dieser Anspruch erhöhte sich auf 100 Prozent, wenn die Behandlung ein Arzt für Allgemeinmedizin/ praktischer Arzt, ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenheilkunde, ein Kinderarzt oder ein Not- beziehungsweise Bereitschaftsarzt durchführte oder der Versicherungsteilnehmer von einem dieser Ärzte zur Mit- beziehungsweise Weiterbehandlung an einen anderen Facharzt überwiesen wurde.
Im Jahr 2006 begab sich der Versicherte in die Behandlung eines Internisten. Von den Kosten bekam er nur 80 Prozent erstattet. Dies wollte er nicht gelten lassen. Schließlich sei dieser Internist sein Hausarzt und stehe daher einem Arzt für Allgemeinmedizin gleich. Die Klausel betreffe alle Hausärzte. Etwas anderes sei überraschend und unklar und schränke seine Rechte in unzulässiger Weise ein. Deshalb zog er vor das AG München und beantragte die Feststellung, dass er für die Rechnungen seines Internisten ebenfalls eine 100-prozentige Erstattung zu erhalten habe.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:
Die Formulierung der einschlägigen Tarifbestimmung sei klar und unmissverständlich. Ein Internist, auch wenn er als Hausarzt tätig sei, sei eben kein Arzt für Allgemeinmedizin. Der Begriff „Hausarzt“ sei in den Bestimmungen nirgends zu finden.
Die Klausel sei auch nicht unklar. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf den es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankomme, kenne die Unterscheidung zwischen einem Allgemeinmediziner und einem Internisten und könne die Klausel nicht fehl interpretieren.
Die Klausel sei auch nicht überraschend. Jedem Versicherungsnehmer sei bekannt, dass die Höhe von Erstattungspflichten variieren könne. Die betreffende Klausel sei nicht ungewöhnlich.
Die Klausel schränke die Rechte des Versicherungsnehmers auch nicht ungebührlich ein. Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeute für sich die Gefährdung des Vertragszwecks. Dies komme erst in Betracht, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhle und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos mache. Im vorliegenden Fall sei es aber für den Kläger durchaus zumutbar, wegen einer hausärztlichen Versorgung einen Arzt für Allgemeinmedizin aufzusuchen. Dann bekäme er 100 Prozent erstattet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 08.06.2009