18.10.2024
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Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.

Dokument-Nr. 27611

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Amtsgericht München Urteil17.09.2018

Carport darf nicht ohne Zustimmung der Miteigentümer gebaut werdenErrichtung eines Carports stellt wesentliche Veränderung des Gemeinschafts­grund­stücks dar

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer errichteter Carport wieder abgerissen werden muss.

Kläger und Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke, zwischen denen ein Weg zu drei nebeneinander liegenden Kfz-Stellplätze führt, die zwei rechten für die Beklagten, der linke für die Kläger. Weg und Stellplätze stehen im gemeinsamen Miteigentum. Die eingetragene Grund­dienst­barkeit enthält das Recht, die Stellplätze zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benützen, nicht aber das Recht, sie mit einem Carport zu bebauen.

Kläger bauen Carport ohne Zustimmung der Miteigentümer

Bei einem Gespräch vor den Sommerferien 2016, ob ein Carport für die Fahrzeuge errichtet werden solle, zeigten sich die Kläger schließlich interessiert, hielten aber eine nähere Abstimmung von Gestaltung und Preis­vor­stel­lungen und die Klärung baurechtlicher Fragen für erforderlich. In den Sommerferien kündigten die Beklagten den Klägern an, den Parkbereich zu pflastern. Zusätzlich begannen die Beklagten im Urlaub der Kläger einen Carport über ihre beiden Parkplätze zu bauen. Als die Kläger aus dem Urlaub wiederkamen und den Carport im Bau vorfanden, widersprachen sie schriftlich. Gleichwohl bauten die Beklagten den Carport fertig. Die Rückbaukosten würden sich laut Kosten­vor­an­schlag auf 3.813,95 Euro belaufen.

Kläger verlangen Rückbau des Carports

Die Kläger meinten gemäß § 1004 BGB den Rückbau beanspruchen zu können, weil ohne ihre Zustimmung gebaut worden sei. Zudem sei die Grund­s­tücks­grenze zum Hausgrundstück der Kläger überbaut worden. Wenn überhaupt, dann hätte man einen Carport in Stahl gewollt. Ihre Wünsche und Einwendungen seien aber schlicht übergangen worden.

Beklagte verneinen wesentliche Veränderung des Grundstücks durch Carport

Die Beklagten hielten dagegen, dass sich die Kläger trotz Vereinbarung, dass sie einen Gestal­tungs­vor­schlag vorlegen würden, nicht mehr gemeldet hätten. Eigene Vorschläge der Kläger seien erst erfolgt, als schon gebaut worden war. Ende Juli 2016 sei das Angebot des Carportbauers, ihn mit der Errichtung eines Carports auch für ihren Stellplatz zu beauftragen, unerwidert geblieben. Die Kläger hätten doch grundsätzlich der Errichtung eines Carports zugestimmt. Die Gestaltung des Carports würde die Kläger nicht berühren. Es handle sich nicht um eine wesentliche Veränderung des Grundstücks. Anders als eine Garage könne ein Carport "relativ unkompliziert" wieder entfernt werden. Der Carport habe ca. 9.000 Euro gekostet. Ihr Vorschlag, den von den Klägern stets als zu wuchtig empfundenen Carport nach links zu erweitern, die Kosten für die Erweiterung zur Hälfte selbst zu tragen und dabei auch, soweit möglich, Holzelemente zu entfernen, um einen weniger wuchtigen Eindruck zu vermitteln, sei von den Klägern abgelehnt worden.

Miteigentümer müssen Errichtung des Carports nicht dulden

Das Amtsgericht München gab den Klägern Recht. Als Miteigentümer des Stell­platz­grund­s­tückes könnten sie von den Miteigentümern Wieder­her­stellung des früheren Zustandes verlangen, da sie keine Verpflichtung haben, die Errichtung eines Carports zu dulden. Schon im Ausgangspunkt habe die Errichtung des Carports auf dem Stell­platz­grundstück eine allseits zustim­mungs­pflichtige Maßnahme dargestellt, schon weil es sich um eine wesentliche Veränderung des Gemein­schafts­grund­stücks gehandelt habe, weswegen dies einer bloßen Mehrheits­ent­scheidung entzogen war. Zudem wäre eine ordnungsgemäße - im gemeinsamen Interesse - liegende Maßnahme nur dann anzunehmen, wenn mit der Maßnahme gemein­schaftliche Interessen verfolgt worden wären. Dies sei aber nicht der Fall, weil die Beklagten einen Carport nur für sich und nicht auch für die Miteigentümer gebaut haben. Im Effekt hätten die Beklagten damit nur das ihnen durch Dienstbarkeit zugesprochene Recht auf Abstellen des Fahrzeugs auf ein Überdachen ihres Fahrzeugs erweitert, was so eindeutig nicht Teil der Dienstbarkeit gewesen sei.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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