18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil19.09.2016

Tücken im Parkhaus: Autofahrer muss bei schlechter Sicht beim Rückwärt­s­ein­parken besondere Vorsicht walten lassenAutofahrer müssen sich vor dem Einparken mit Örtlichkeiten genau ausein­an­der­setzen

Wer rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, muss sich zunächst durch Aussteigen und Inaugen­scheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unüber­sicht­lichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten anpassen, gegebenenfalls vorwärts einparken. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens befuhr mit seinem Pkw BMW im März 2013 eine Tiefgarage in Nürnberg. Er wollte mit seinem Fahrzeug rückwärts einparken. Dabei übersah er einen mit roter Farbe lackierten Schutzbügel, der um ein Regenfallrohr an der Wand des Parkhauses angebracht war und der über den Bodensockel hinaus hinausstand. Es entstand ein Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von 1.336 Euro. Diesen Betrag verlangte er von der Hausverwaltung des Parkhauses ersetzt. Er war der Meinung, dass die Hausverwaltung gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe, da die Gefahrenstelle nicht mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet gewesen sei. Die Hausverwaltung ersetzte den Schaden nicht.

Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen den Parkh­aus­be­treiber und dessen Hausverwaltung.

Gericht verneint Verstoß gegen die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten seitens der Hausverwaltung

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Der Kläger müsse seinen Schaden selbst tragen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht wegen des Schutzbügels vor dem Regenrohr nicht vorgelegen habe. Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparkt, müsse, so das Gericht, besondere Vorsicht walten lassen. Er habe sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen ist und sich erfor­der­li­chenfalls einweisen zu lassen. Dies bedeute, dass der Kläger nur mit äußerster Sorgfalt hätte in die Parklücke einfahren dürfen. Er hätte sich daher zunächst durch Aussteigen und Inaugen­scheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unüber­sicht­lichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten den dem bereits erkannten Hindernis - dem Fallrohr nebst Schutzbügel - anpassen müssen. Gegebenenfalls hätte er vorwärts einparken müssen, so das Amtsgericht.

Autofahrer müssen vor allem bei schlechten Licht­ver­hält­nissen besonders vorsichtig fahren

Der Kläger sei wegen des Sichtfahrgebots gehalten gewesen, sich vor dem Einparken mit den Örtlichkeiten genau ausein­an­der­zu­setzen. Schlechte Licht­ver­hältnisse müssten für einen Kraftfahrer stets ein Signal sein, damit zu rechnen, dass er vorhandene Hindernisse nicht oder nur unzureichend erkennt, und ihn daher veranlassen, besonders vorsichtig und strikt auf Sicht zu fahren.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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