21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33930

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Amtsgericht München Urteil19.07.2023

Parkhaus-Betreiber haftet nicht für Baumsturz auf AutoKein Anscheinsbeweis für Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht

Im Streit um Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrs­sicherungs­pflicht wies das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin auf Zahlung von 2.875 EUR gegen die Trägerin eines Parkhauses in der Münchner Innenstadt ab.

Die Klägerin hatte ihren Pkw auf einer öffentlichen Straße gegenüber dem Parkhaus der Beklagten geparkt, für welches die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht und die Baumpflege übernommen hatte. Gegen 4.00 Uhr morgens stürzte ein auf dem Gelände des Parkhauses stehender Laubbaum während eines Unwetters um und fiel mit der Krone auf den Pkw der Klägerin. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht im Hinblick auf die Baumpflege verletzt. Hätte der Baum auf dem Gelände des Parkhauses ausreichende Standfestigkeit gehabt, so wäre er nach Ansicht der Klägerin auch bei den Wetter­be­din­gungen am Schadenstag nicht umgestürzt. Die mangelnde Standfestigkeit wäre bei ordnungsgemäßer Überprüfung aufgefallen. Ihr Fahrzeug habe durch den Fall des Baumes einen wirtschaft­lichen Totalschaden erlitten. Die Beklagte sah hingegen keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Zum Schadens­zeitpunkt habe ein schweres Gewitter mit heftigen Windböen geherrscht. Die Böen hätten den Laubbaum unvorhersehbar zu Fall gebracht. Die Beklagte habe keine Anzeichen übersehen oder verkannt, die auf eine Erkrankung des Baumes oder fehlende Standfestigkeit hingewiesen hätten.

Kein Nachweis für Baum-Vorschädigung bei Unwetter

Das Gericht wies die Klage ab. Der Klägerin ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beklagte ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bezüglich des im Jahr 2019 umgefallenen Baumes vor dem Parkhaus verletzt hat. Der Beklagten oblag zwar unstreitig die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für den umgefallenen Baum, eine Verletzung derselben hat die Klägerin jedoch noch nicht einmal substantiiert vorgetragen. Die Klägerin trägt lediglich vor, dass der Baum vorgeschädigt gewesen sein musste, da er ansonsten nicht umgefallen wäre. Dies ist nicht ausreichend. Weder besteht ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ein bei Unwetter umfallender Baum vorgeschädigt sein muss, noch sieht das Gesetz eine Gefährdungshaftung für Bäume vor. Unstreitig herrschte zum Zeitpunkt des Schaden­se­r­eig­nisses ein Unwetter. Welche Stärke der Wind letztlich tatsächlich hatte, ist letztlich nicht von Belang. Die Klägerin hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Baum vorgeschädigt war und die Beklagte dies hätte erkennen müssen. Beides ist jedoch für eine Haftung der Beklagten erforderlich. Die vorgelegten Lichtbilder zeigen die Überreste des Baumes lediglich aus der Entfernung. Schäden oder Krank­heits­zeichen sind auf diesen Bildern nicht erkennbar. Auch die Klägerin hat sich den Baum bzw. seine Bestandteile nach ihrer Aussage am Tag des Schaden­se­r­eig­nisses nicht daraufhin angesehen, ob an diesem etwaige Vorschäden oder Krank­heits­zeichen bestanden. Es ist noch nicht einmal bekannt, ob der Baum abgebrochen ist, oder entwurzelt wurde.

Baum in ausreichenden Abständen kontrolliert

Die Beklagte hat nachgewiesen, die auf dem Gelände des Parkhauses stehenden Bäume regelmäßig durch Mitarbeiter kontrolliert, gewässert und geschnitten zu haben. Selbst wenn man dies jedoch nicht für ausreichend erachten würde, käme eine Haftung der Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden nicht in Betracht. Dem Verletzten obliegt nach der Rechtsprechung des BGH nämlich nicht nur der Nachweis für die Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht an sich, sondern auch der Nachweis, dass bei zumutbarer Überwachung der Bäume eine Schädigung derselben entdeckt worden wäre. Selbst wenn die Bäume gar nicht kontrolliert worden wären, so wäre dies für das Schaden­se­r­eignis nur kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können.

Abstrakte Baumgefahr als naturbedingt hinzunehmen

Vorliegend hat die Klägerin eine Vorschädigung des streit­ge­gen­ständ­lichen Baumes noch nicht einmal substantiiert vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Für eine solche bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch ein gesunder Baum, kann bei einem Unwetter abbrechen oder entwurzelt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die abstrakte Baumgefahr als naturbedingt hinzunehmen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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