13.12.2024
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Dokument-Nr. 33697

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Urteil05.10.2023Amtsgericht München1125 Cs 366 Js 138430/23
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Amtsgericht München Urteil05.10.2023

Kein Bagatelldelikt: Strafe auch bei Kleinstmengen KokainAG verhängt Geldstrafe für ,13 Gramm Kokain zur Abschreckung

Das Amtsgericht München verurteilte einen 23-jährigen Mann wegen Besitzes von Betäu­bungs­mitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte hatte in der Gegend um den Münchner Hauptbahnhof ,13 Gramm Kokaingemisch mit sich geführt.

Effektive Bekämpfung von Drogen­miss­brauch vorrangig

Das Amtsgericht München begründete die Verhängung der Geldstrafe wie folgt: Ein Absehen von Strafe gem. § 29 Abs. 5 BtMG kam vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist festzustellen, dass es sich vorliegend um eine geringe Menge handelt, das Betäu­bungs­mittel mangels anderweitiger Ermitt­lungs­er­gebnisse nur zum Eigenkonsum besessen wurde und der Täter nach eigener Aussage erstmals mit erlaub­nis­pflichtigen Betäu­bungs­mitteln in Kontakt gekommen ist. Allerdings ist es Intention des Gesetzgebers, den Gebrauch von erlaub­nis­pflichtigen Betäu­bungs­mitteln gerade unter dem Aspekt der Fremdgefährdung auch im Falle des reinen Eigenbesitzes zu unterbinden und so den Drogen­miss­brauch effektiv zu bekämpfen.

Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen hohe Suchtgefahr und Rückfallquote nicht ausreichend

Dieser Aspekt verdient im vorliegenden Fall besonderes Gewicht, da es sich bei dem hier fraglichen Betäu­bungs­mittel Kokain bei einem Wirkstoffgehalt von 40 % KokainHCl um eine Droge mit besonderer Gefährlichkeit handelt. Insoweit gilt vorliegend, dass die nachweislich besonders gravierenden gesund­heit­lichen Folgen des Kokainkonsums sowie die in Vergleich zu anderen Drogen überdurch­schnittlich hohe Suchtgefahr und Rückfallquote tragende Gründe dafür bilden können, nicht von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG abzusehen. Die seitens der Verteidigung beantragte Verwarnung unter Strafvorbehalt gem § 59 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt demnach nicht in Betracht, wenn sie bei Betrachtung der Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unver­brüch­lichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert werden könnte.

"Einmal ist Keinmal" gilt hier nicht

Auch wenn der Umstand, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt, bei Eigenkonsum nicht strafschärfend herangezogen werden [kann], wäre es schlicht nicht hinnehmbar, wenn die Staatsgewalt durch ein Absehen von der Strafe den Eindruck vermitteln würde „Einmal ist Keinmal“. Im Rahmen einer effektiven Bekämpfung des Handels mit harten Drogen ist es nicht nur erforderlich gegen die Händler vorzugehen, sondern auch deren Abnehmern zu verdeutlichen, dass es sich hierbei um kein Bagatelldelikt handelt und diese durch die Verhängung einer Geldstrafe vom zukünftigen Drogenerwerb abzuschrecken.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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