23.11.2024
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Dokument-Nr. 29344

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Urteil16.09.2020Amtsgericht München1111 Cs 365 Js 125197/20
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Amtsgericht München Urteil16.09.2020

Angeklagtem werden in seiner Hose aufgefundene Drogen als eigene zugerechnetAmtsgericht wertet Einlassung "Nicht meine Hose" als Schutz­be­hauptung

Am 16.09.2020 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 31jährigen Ingenieur aus München wegen unerlaubten Besitzes von Betäu­bungs­mitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro.

An einem Februartag 2020 um 08.30 Uhr wurde in der Hosentasche des Angeklagten vom Türsteher einer Diskothek im Münchner Haupt­bahn­hof­viertel ,54 Gramm Amphetamin sowie eine Ecstasy-Tablette mit Verpackung und einer Tüte mit Amphe­t­a­mi­nan­haf­tungen gefunden. Der Angeklagte bestritt vor Gericht, von den Drogen gewusst zu haben. Er habe noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt und sich beim Hineinfeiern in seinen Geburtstag betrunken: in Bars und auf mehreren Hauspartys. Auf einer der Feiern habe er mit mehreren Personen Sex gehabt und dann wahllos einfach die Kleidung angezogen, die herumlag: "Ich hatte schwachsinnige Klamotten an. Zum Teil auch nicht meine eigenen Sachen. Und diese Hose. (…) Und ich vermute, dass man tatsächlich die Hose verwechselte. In der Schlange wird man abgetastet, und da kam das irgendwie raus. (…) Als die das raus gezogen haben dachte ich mir: was ist das? An dem Abend war ich angeheitert." Dass es nicht seine Hose war, sei ihm im Nachgang klar geworden. Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin hatte keine Anzeichen deutlicherer Alkoholisierung wahrgenommen. Der Angeklagte hätte nicht gesagt, dass es nicht seine Hose sei, sonst hätte sie dies im Sachverhalt vermerkt. "Er hatte eine Hose an und sonst nichts anderes. Also, dass er ohne Hose dagestanden hätte. Das kommt auch manchmal vor. Wir gingen davon aus, dass es seine Hose ist." Die Hose sei weder auffällig zu klein noch zu groß gewesen. Der Türsteher gab an, dass er die Ecstasy-Tablette und das Amphe­t­a­min­pulver in der rechten Hosentasche gefunden habe. Der Angeklagte habe auf den Fund erstaunt reagiert, aber nichts weiter dazu gesagt.

Amtsgericht wertet Einlassung "Nicht meine Hose" als Schutz­be­hauptung

Die zuständige Richterin hielt in ihrem Urteil die Tat für nachgewiesen: "Aus Sicht des Gerichts war die Einlassung des Angeklagten als Schutz­be­hauptung zu werten. (…) In der Zusammenschau der Beweisaufnahme hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte gewusst hat, dass er sich im Besitz der Betäu­bungs­mittel befindet. Zwar hat er nach Angabe des (…Türstehers, Anm.d.Verf.) beim Auffinden des Betäu­bungs­mittels erstaunt reagiert, hat aber zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass die Betäu­bungs­mittel nicht ihm gehören, so dass der Grund des Erstaunens des Angeklagten nicht aufgeklärt werden konnte. Auch gegenüber der (…Polizeibeamtin, Anm.d.Verf.) wurde nicht geäußert, dass es sich bei der vom Angeklagten getragenen Hose nicht um die seine handelte, so dass ihm folglich auch das Betäu­bungs­mittel nicht gehören würde. (Ihr, Anm.d.Verf.,…) ist auch nicht aufgefallen, dass die Hose des Angeklagten auf irgendeine Art und Weise nicht gepasst hätte. (…)

Abwägungen des Gerichts zur Höhe der Strafe

Der Strafrahmen (…) beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Betäu­bungs­mitteln um eine geringe Menge gehandelt hat. Die Betäu­bungs­mittel konnten sichergestellt werden, der Angeklagte hat sich mit der formlosen Einziehung einverstanden erklärt. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat nach eigenen Angaben ansonsten keinerlei Berüh­rungs­punkte mit Betäu­bungs­mitteln. Zu Lasten des Angeklagten sprach allerdings, dass er die Betäu­bungs­mittel in einer Diskothek, und damit einer drogensensiblen Tatörtlichkeit bei sich geführt hat. Aufgrund der Nachah­mungs­gefahr, die dem Besitz von Betäu­bungs­mitteln in öffentlichen Freizei­t­ein­rich­tungen wie vorliegend der Diskothek innewohnt, kam eine Verfah­ren­s­ein­stellung (…) nicht in Betracht. Aus demselben Grund schied auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (…) aus."

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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