18.10.2024
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Dokument-Nr. 24754

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Urteil26.06.2017Amtsgericht München111 Cs 230 Js 209820/16
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Amtsgericht München Urteil26.06.2017

Geldstrafe wegen Verstoß gegen das Tierschutz­gesetz: Hundehalter misshandelte seinen ins Auto kotenden HundMann sprühte Hund Trockenshampoo ins Gesicht

Das Amtsgericht München verurteilte einen 46-jährigen Münchner wegen eines Vergehens nach dem Tierschutz­gesetz zu einer Geldstrafe von 1350 Euro. Der Mann hatte seinen Hund misshandelt.

Hundehalter würgte und schlug seine Hündin wegen eines Kothaufens im Auto

Der Mann war gemeinsam mit einem Bekannten und seiner Podenko-Misch­lings­hündin Flavia am 29.07.2016 im Stadtgebiet von München auf der Lands­ber­ger­straße unterwegs mit seinem PKW. Der Hund kotete in das Auto. Dies ist in der Vergangenheit schon öfter geschehen. Der Mann hielt das Fahrzeug an und holte den Hund aus dem Kofferraum. Aus Verärgerung packte der Hundehalter das Tier mit beiden Händen an der Kehle, würgte es, so dass es vor Schmerzen laut aufjaulte und schüttelte es. Sodann holte er mit der Faust aus und schlug den Hund zweimal mit Wucht. Anschließend sprühte er dem Hund aus einer Entfernung von 30 Zentimetern gezielt Trockenshampoo ins Gesicht.

Zeugen beobachteten den Vorfall und riefen die Polizei

Der Vorfall wurde von einem Paar beobachtet, das ebenfalls mit dem Auto auf der Lands­ber­ger­straße unterwegs war. Vor Gericht sagte die Beifahrerin als Zeugin aus. "Von rechts sei ein Auto angerast gekommen und habe gebremst. Der Angeklagte sei ausgestiegen und habe herumgeschrien. Er sei zur Beifahrertür gegangen, er habe den Hund gewürgt und geschüttelt. Das Schütteln habe zwischen 2 und 4 Sekunden gedauert. Die Zeugin gab an, sie habe gesehen, wie er mit der Faust auf den Hund eingeschlagen habe. Sie habe gesehen, dass der Hund getroffen worden sei. Der Hund habe auch richtig laut aufgejault. Sie habe daraufhin die Polizei gerufen", so das Urteil.

Tierärztin rät zum Besuch einer Hundeschule

Vor Gericht wurde auch eine Ärztin vom Veterinäramt als Zeugin vernommen zu der Halterbeziehung. "Der Angeklagte sei mit seinem Hund am 17.11.2016 im Veterinäramt erschienen. Der Hund habe im Sprechzimmer Kot abgesetzt, was äußerst ungewöhnlich sei. Der Hund habe einen unaus­ge­gli­chenen und ungezogenen Eindruck gemacht. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte den Hund im Griff habe. Sie habe ihm daher den Rat erteilt, eine Hundeschule aufzusuchen. Der Hund machte nicht den Eindruck, Angst vor dem Angeklagten zu haben, hört jedoch auch nicht auf dessen Kommandos", so das Urteil. Das Gericht führt weiter aus: "Der Angeklagte war daher schuldig zu sprechen der rohen und quälerischen Tiermiss­handlung gem. §§ 17 Nr. 2 a und 17 Nr. 2 b TierSchG, § 52 StGB. Der Angeklagte hat dem Hund Flavia erhebliche Schmerzen zugefügt. Es handelt sich sowohl bei dem Würgen wie auch den beiden Faustschlägen und insbesondere dem Sprühen mit Trockenshampoo ins Gesicht der Hündin sowohl nach Art als auch nach Dauer um gewichtige Beein­träch­ti­gungen."

AG München wertete die Tat als Affekthandlung

Zugunsten des Münchners wertete das Gericht, das er aus einem Affekt heraus gehandelt hat und bei dem Hund keine bleibenden Schäden entstanden sind. Bei der Höhe der Strafe wurde unter anderem auch berücksichtigt, dass der Münchner ALG II- Empfänger ist und von seiner Mutter finanziell unterstützt wird.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm)

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