Amtsgericht München Urteil08.03.2017
Aus Weidenkorb herausragende Weidestäbchen stellen im Supermarkt keine besondere Gefahrenquelle darKundin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für beschädigtes Strickkleid
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Weidestäbchen, die ein bis zwei Zentimeter aus einem Weidekorb herausragen, keine besondere Gefahrenquelle darstellen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war zum Einkaufen in einem Supermarkt in München. Unmittelbar nach dem Eingangsbereich blieb sie mit ihrem Strickkleid an zwei herausstehenden Stäben eines rechteckigen Auslagenkorbes in den engen Gängen des Ladengeschäfts hängen. Dabei wurde ein Wollfaden gezogen. Das Kleid war irreparabel beschädigt. Die circa ein bis zwei Zentimeter herausstehenden Weidenstäbe befanden sich in einer Höhe von etwa 50 bis 60 Zentimetern. Das beschädigte Strickkleid hatte die Klägerin im September 2015 in einem Ladengeschäft in München gekauft und bis zum Schadensereignis nur zwei bis dreimal getragen. Das Kleid kostete 156 Euro. Die Klägerin erhielt einen Stammkunden Rabatt von 16 Euro, so dass sie für das Kleid nur 140 Euro zahlte.
Supermarkt verweigert Schadensersatzleistungen
Die Haftpflichtversicherung des Supermarktes lehnte die Schadensregulierung ab. Auch der Supermarkt lehnte es ab, den Schaden zu begleichen. Daraufhin verklagte die Münchnerin den Supermarkt auf Ersatz ihres Schadens in Höhe von 140 Euro.
Klägerin hätte mit empfindlichem Strickkleid nicht zu nah an Weidenkorb herangehen dürfen
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Strickkleides. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Supermarkt keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Ein maximal 1,5 Zentimeter langes Herausstehen von zwei Weidestäben aus einem Naturprodukt (Weidekorb) stelle keine besondere Gefahrenquelle dar, entschied das Gericht. Es handele sich um einen ganz normalen Weidekorb, ein leichtes Herausstehen der abgeschnittenen Enden sei bei einem handgefertigten Naturprodukt zu erwarten. Die Klägerin hätte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht zu nah herangehen sollen.
Eigenverschulden überwiegt etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Supermarktes
Das Gericht stellt weiter fest, dass die Klägerin selbst dann keinen Anspruch hätte, wenn der Supermarkt eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Denn die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie es eilig gehabt hätte. Es sei kurz vor Ladenschluss gewesen und sie habe noch schnell einkaufen müssen und dann nicht danach geschaut, ob irgendwelche Gefahrenzonen vorhanden seien. Das Gericht stellte daher fest, dass dieses Eigenverschulden das Verschulden des Supermarktes wegen einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Weitem überwiegen würde und dieses sogar komplett verdrängen würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online