21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.02.2013

Berliner Spiel­ha­l­len­gesetz verfas­sungsgemäßSpiel­ha­l­len­be­treiber rügten erfolglos Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit für Erlass der Spiel­ha­l­len­re­ge­lungen

Das Berliner Spiel­ha­l­len­gesetz ist verfas­sungsgemäß. Der Berliner Landes­ge­setzgeber durfte ein solches Gesetz erlassen, und er hat bei seinen Regelungen auch nicht gegen die Grundrechte verstoßen. Das hat das Berliner Verwal­tungs­gericht in drei Verfahren entschieden und die Klagen abgewiesen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger - in unter­schied­lichem Umfang - die restriktiven Bestimmungen des Mitte 2011 in Kraft getretenen Berliner Spiel­ha­l­len­ge­setzes angegriffen. Sie wandten sich u.a. gegen das Erlöschen der bisher erteilten Erlaubnisse zum 31. Juli 2016, gegen den von anderen Spielhallen einzuhaltenden 500m-Abstand, das Verbot der Mehrfach­kon­zession, gegen das Verbot des Spiel­ha­l­len­be­triebes in räumlicher Nähe von Kinder- oder Jugend­ein­rich­tungen sowie gegen die Reduzierung der zugelassenen Geldspielgeräte in einer Spielhalle auf acht Automaten bzw. nur drei Geräte, wenn Speisen oder Getränke verabreicht werden. Die Kläger rügten vor allem, das Land Berlin habe keine Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit für den Erlass der Regelungen; im Übrigen verstießen die Bestimmungen gegen die Berufsfreiheit, den Schutz des Eigentums und den Gleich­heits­grundsatz.

Neues Recht dient den Erwägungen des Gemeinwohls

Das Verwal­tungs­gericht Berlin folgte den Klägern nicht. Das beklagte Land sei für den Erlass des Spiel­ha­l­len­ge­setzes zuständig. Das Gesetz verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Die Restriktionen des neuen Rechts seien durch gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere durch das Anliegen gerechtfertigt, die Spielsucht zu bekämpfen. Den berechtigten Belangen bisheriger Spielhallenbetreiber sei durch die Einräumung von Überg­angs­fristen - zwei bzw. fünf Jahre - ausreichend Rechnung getragen worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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