18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil21.05.2013

Kein Schadensersatz für eingeklemmten Daumen an automatischer TürBenutzer müssen sich aufgrund der Häufigkeit von eingesetzten Automatiktüren im Alltag über mögliche Gefahren selbst bewusst sein

Die Verletzung einer Verkehrs­sicherungs­pflicht speziell bei automatischen Türen ist nur anzunehmen, wenn unerwartete atypische Funktionen vorliegen. Der Einsatz automatischer Türen ist Ausdruck des technischen Fortschritts und angesichts der Häufigkeit des Einsatzes im Alltag (Fahrstühle, Supermarkttüren) auch der Allgemeinheit geläufig. Der Benutzer muss daher auch selbst auf Gefahren aufpassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Münchner Ehepaar mit ihrer vierjährigen Tochter in einem Sozial­bür­gerhaus, um einen neuen Leistungs­be­scheid zu erhalten, da der vorangegangene abgelaufen war. Im Sozial­bür­gerhaus klemmte sich das Mädchen ihren Daumen in der automatischen Zugangstür zur Eingangshalle innerhalb des Gebäudes an der Scharnierseite der Tür ein. Sie erlitt dadurch eine Fraktur am Daumen und musste drei Wochen einen Gips tragen.

Eltern verlangen Schmerzensgeld aufgrund Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten seitens der Landes­hauptstadt

Die Eltern verlangten daraufhin von der Landes­hauptstadt München ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500 Euro. Schließlich habe diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Außerdem habe die Sensorik der Tür ihre kleine Tochter nicht erfasst.

Landes­hauptstadt weist Vorwurf der verletzten Verkehrs­si­che­rungs­pflichten zurück

Die Mutter sei zweimal darauf hingewiesen worden, dass sie auf ihre spielende Tochter aufpassen müsse. Eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht liege daher nicht vor. Die Türe funktioniere im Übrigen einwandfrei, entgegnete die Landes­hauptstadt.

Gericht verneint Anspruch auf Schmerzensgeld

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München, zu dem die Eltern Klage erhoben, wies diese ab. Ein Schmer­zens­geldan­spruch bestehe nicht. Die Beklagte habe keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt.

Der Begriff der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bezeichne die Pflicht dessen, der eine Gefahrenquelle schaffe oder unterhalte, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrs­si­cherung sei jedoch nicht erreichbar, denn auch die berechtigten Erwartungen seien nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet. Daher beschränke sich die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger, umsichtiger und in vernünftigen Grenzen denkender Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Es sei nicht jeder abstrakten Gefahr vorzubeugen. Eine Verkehrs­si­cherung, die jede Schädigung ausschließt, sei nicht möglich und nicht geschuldet.

Verletzung einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht ist nur bei unerwarteten atypischen Funktionen anzunehmen

Die Verletzung einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht speziell bei automatischen Türen sei nur anzunehmen, wenn unerwartete atypische Funktionen vorliegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Einsatz automatischer Türen sei zudem Ausdruck des technischen Fortschritts und angesichts der Häufigkeit des Einsatzes im Alltag (Fahrstühle, Supermarkttüren) entspräche er der allgemeinen Erfahrung der Öffentlichkeit und sei daher prägend für die allgemeine Sicher­heits­er­wartung im Verkehr. Die Beklagte habe zudem alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan, um Besucher des Sozial­bür­ger­hauses vor einem Schaden zu bewahren.

Kindsmutter wurde durch Mitarbeiter explizit auf Gefahren für das Kind durch das Spielen im Türbereich hingewiesen

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sich die Tür auch beim Herannahen von Personen geringer Körpergröße öffne. Die Türe würde auch regelmäßig gewartet. Die Funkti­o­ns­fä­higkeit sei einwandfrei. Die Beklagte habe zudem - über die technische Wartung der Tür hinaus - Weiteres getan, um Besucher des Sozial­bür­ger­hauses vor einem Schaden zu bewahren, indem ihre Mitarbeiter Besucher auf die Gefahren, die von den automatischen Türen für Besucherkinder ausgehen, hinwiesen. Auch dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Die Mutter des Kleinkindes sei zweimal aufgefordert worden, auf die an der automatischen Tür spielende Tochter aufzupassen. Durch diese Warnung seitens ihres Mitarbeiters sei die Beklagte auch ihrer Pflicht, gegenüber Kindern intensivere Siche­rungs­maß­nahmen zu ergreifen, gerecht geworden.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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