Im Fall wollte eine ältere Frau in einen abfahrbereiten Zug einsteigen, dessen Türen sich bereits schlossen. Während sie in der rechten Hand ihr Bordcase trug, hielt sie sich mit der linken fest und bestieg die beiden unteren Stufen der Zugtür. Als vor ihr die Automatiktüren vollständig zuschwangen, kam die Frau zu Fall und wurde verletzt.
Später verklagte sie den Bahnbetreiber auf Schadensersatz. Der Betreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Türen seien nicht sicher, und der automatische Türschluss sei insbesondere für ältere Personen gefährlich gewesen. Schließlich hätte das Schließen der Zugtüren durch einen akustischen Warnton oder ein optisches Signal angekündigt werden müssen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte damit auch die Auffassung der Vorinstanz.
Es führte aus, dass der Gesetzgeber mit § 35 e Abs. 5 S. 7 StVZO a.F. jetzt § 28 Abs. 4 EBO ausdrücklich automatische Türen zugelassen habe. Es müsse allerdings durch geeignete bauliche Maßnahmen sichergestellt sein, dass eine Gefährdung von Personen innerhalb und außerhalb durch sich schließende Türen nicht zu erwarten ist. Die zu vermeidende Gefährdung liege darin, dass Fahrgäste durch sich schießende Automatiktüren eingeklemmt bzw. eingequetscht werden. Die Türen müssten sich bei Kontakt unverzüglich und vollständig wieder öffnen. Dies sei hier der der Fall gewesen. Die Frau sei nicht durch das Schließen der Türen verletzt worden.
Es sei auch kein akustischer Warnton oder ein optisches Signal vor dem Schließen der Tür erforderlich. Es gebe eine Vielzahl von sich automatisch schließenden Türen z.B. an Fahrstühlen, die sich auch ohne Signalton schlössen. Ein solcher Zustand entspreche den allgemeinen Erfahrungen und präge die allgemeinen Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Da die Tür den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, habe der Bahnbetreiber keine Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse nicht haften.
Das Gericht ließ auch den Einwand der älteren Dame gelten, dass durch die Automatiktüren ältere Menschen besonders gefährdet seien. Dann, so das Gericht, hätte sich die Dame der Hilfe Dritter versichern müssen, die ihr beim Einstieg mit dem Gepäck behilflich sein könnten. Die Bahn müsse jedenfalls für derartige Hilfestellungen kein Personal zur Verfügung stellen. Hier habe die Frau Vorsorge zu treffen.