Dokument-Nr. 11466
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- NZV 2011, 44Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2011, Seite: 44
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Amtsgericht Meiningen Urteil18.02.2010
"Auf Dummenfang": Unternehmen muss sich an Versprechen kostenloser Steinschlag-Reparatur haltenKunde muss über Kosten aufgeklärt werden
Kostenlos heißt kostenlos! Zu diesem Schluss kam das Amtsgericht Meiningen und gab einem Kunden Recht, der sich weigerte, für eine versprochene kostenlose Steinschlag-Reparatur am Ende doch zu bezahlen. Es wies die Zahlungsklage eines Reparaturbetriebes ab.
Wenn ein Reparateur einen fremden Autobesitzer auf einem Parkplatz anspricht und ihn mit dem Versprechen ködert, den Steinschlag auf seiner Windschutzscheibe kostenlos zu beseitigen, muss sich der Unternehmer, so das Gericht, auch um alle die Reparatur betreffenden Fragen kümmern. Es obliegt also ihm, im Vorfeld mit der Teilkasko-Versicherung seines Kunden zu klären, ob die Assekuranz alle Kosten übernimmt und auf einen eventuell vereinbarten Selbstbehalt verzichtet.
Reparateur muss Klarheit über die Kostenfrage schaffen
Dabei spielt es nach Ansicht des Amtsgericht Meiningen keine Rolle, ob der Kunde seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hat oder nicht. Versäumt der Reparateur die Klärung der Kostenfrage, könne er sich im Nachhinein nicht an seinem ahnungslosen Kunden schadlos halten und ihm eine Rechnung präsentieren. Dies gilt, so das Gericht, in besonderem Maße, wenn vor der Reparatur weder das Einverständnis des Kunden eingeholt, noch über den Preis gesprochen worden sei. In seinem Urteil bezeichnete das Gericht solche Geschäftspraktiken als “Dummenfang”.
Schild mit Aufschrift: "Kostenlose Steinschlagbeseitigung oder Reparatur"
Der Reparateur hatte in einem Toom-Markt ein Schild mit der Aufschrift "Kostenlose Steinschlagbeseitigung oder Reparatur" aufgestellt. Wenn ein Unternehmer im Geschäftsleben derartig werbe und dann von seinem Kunden Geld fordere, müsse er vor der Durchführung einer Reparatur alle Eventualitäten mit dem Kunden geklärt haben, meinte das Amtsgericht Meiningen. Er müsse geklärt haben, ob die Versicherung als Teilkaskoversicherer die Schadensbeseitigung übernehme oder nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Meiningen (vt/pm/pt)
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