Dokument-Nr. 30323
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Amtsgericht Mainz Beschluss04.05.2021
Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Teilnahme eines Kindes an Corona-Test zwecks Teilnahme am PräsenzunterrichtVorliegen einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB
Die Entscheidung zur Teilnahme eines Kindes an ein Corona-Test zwecks Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht kann gemäß § 1628 BGB auf ein Elternteil übertragen werden. Es liegt insofern eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Amtsgericht Mainz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Mutter einer 9 Jahre alte Tochter Anfang des Jahres 2021 beim Amtsgericht Mainz den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach ihr die Alleinentscheidungsbefugnis dahingehend übertragen wird, ob sich das Kind zum Zwecke des Schulbesuchs Corona-Tests unterziehen darf. Der Kindesvater lehnte die Testung aufgrund befürchteter Gesundheitsgefahren für das Kind ab. Ohne einen negativen Corona-Test war es dem Kind nicht möglich am Präsenzunterricht in der Schule teilzunehmen.
Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf Kindesmutter
Das Amtsgericht Mainz übertrug der Kindesmutter nach § 1628 BGB die Alleinentscheidungsbefugnis bezüglich der Frage, ob das Kind an Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 im Rahmen eines Schulbesuchs teilnehmen soll. Dies entspreche dem Wohl des Kindes, da das Kind bei der Kindesmutter lebt und auf eigenen Wunsch keinen Kontakt zum Kindesvater haben will. Gefahren für die Gesundheit des Kindes durch die anerkannten Corona-Selbsttests mittels Teststäbchen seien nicht feststellbar. Vielmehr könne ein Corona-Test mittels Teststäbchen bedenkenlos sogar bei Kleinkindern angewendet werden.
Vorliegen einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB
Die Angelegenheit sei von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB. Die Teilnahme eines schulpflichtigen Kindes am Präsenzunterricht bei bestehender Test- und Präsenzpflicht sei eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, weil sie geeignet sei, nachhaltig Einfluss auf die schulische und seelische Entwicklung sowie auf die sozialen Kompetenzen eines Kindes zu nehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2021
Quelle: Amtsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
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