23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 17323

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht Leipzig Urteil21.12.2011

AG Leipzig: Streaming von urheberrechts­widrigem bzw. illegalem Content (Filmen) verstößt gegen § 16 UrhG und ist strafbarZeitweiliges Herunterladen beim Streaming stellt eine unzulässige Verviel­fäl­ti­gungs­handlung dar

Wer illegale Streams im Internet nutzt, macht sich strafbar, da eine rechts­ver­letzende Verbreitung und Verviel­fäl­tigung stattfindet. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig hervor. Das Amtsgericht hat einen Mitwirkenden an der illegalen Link-Hosting-Website KINO.TO wegen "gemein­schaft­licher, gewerbsmäßiger, unerlaubter Verwertung von urheber­rechtlich Geschützten Werken" verurteilt.

Der Angeklagte hatte sich mit anderen zusam­men­ge­schlossen, um die Internetseite KINO.TO verdeckt zu betreiben. Das System KINO.TO war ein arbeitsteiliges Modell. Es kam allen Beteiligten vorrangig darauf an, sich durch die systematische Verletzung der Urheberrechte von Filmwerken dauerhaft persönlich zu bereichern.

KINO.TO betrieb Server in den Niederlanden und Russland

Die individuelle Bezeichnung der persönlichen Zieladresse im Internet, die sogenannte Domain, lautete www.kino.to. Sie wurde auf Tonga registriert. Das Zugangsportal zu KINO.TO wurde im Jahr 2008 technisch zunächst auf Servern in den Niederlanden und ab Mitte 2008 in Russland betrieben. KINO.TO hatte jedoch sowohl den Sitz seiner tatsächlichen Verwaltung als auch den Mittelpunkt seiner Geschäft­s­tä­tigkeit ausschließlich in Deutschland. Hauptsitz war Leipzig. Persönliche Treffen des Angeklagten und des Mitar­bei­terkerns von KINO.TO wurden in Leipzig durchgeführt.

Auf KINO.TO stellten der Angeklagte zusammen mit anderen Beteiligten bis zum 08. Juni 2011 mehr als 1.000.000 Links zu urheber­rechtlich geschützten Filmwerken aus Film und Fernsehen öffentlich für jeden Nutzer des Internets zur kostenlosen Nutzung bereit. Der Angeklagte und die anderen Beteiligten verfügten nicht über die jeweiligen Verwer­tungs­rechte. Die Nutzung der Links erfolgte durch einmaliges Abspielen des Filmwerks in Echtzeit, sogenanntes Streaming, auch durch Erstellen einer dauerhaften Kopie auf einem Speichermittel des Nutzers, sogenannte Download. Zu jedem Link war gesondert eine Raubkopie eines Filmwerks auf Internetservern außerhalb von KINO.TO in Form von elektronischen Daten gespeichert. Der Angeklagte und die anderen Beteiligten stellten die Links auf KINO.TO durch manuelle Freigabe zur Verfügung. Die Anzahl der freigegebenen Links belief sich im Jahr 2008 seit dem erst 31. März 2008 auf mindestens 3.860 Links, im Jahr 2009 auf mindestens 161.622 Links, im Jahr 2010 auf mindestens 505.808 Links und im Jahr 2011 bis zum 08. Juni 2011 auf mindestens 693.020 Links. Insgesamt wurden auf KINO.TO damit bis zum 08. Juni 2011 mindestens 1.364.310 Links öffentlich zugänglich gemacht.

Tat gem. §§ 106, 108a UrhG; §§ 25 Abs. 1 u. 2, 52 Abs. 1 StGB strafbar

Das Amtsgericht Leizig sprach den Angeklagten schuldig durch 1.110.543 rechtlich zusam­men­treffende Handlungen gemein­schaftlich und gewerbsmäßig handelnd, dass er in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben hat.

Diese Handlung sei als gemein­schaftliche, gewerbsmäßige, unerlaubte Verwertung von urheber­rechtlich Geschützten Werken in 1.110.543 tatein­heit­lichen Fällen gem. §§ 106, 108a UrhG; §§ 25 Abs. 1 u. 2, 52 Abs. 1 StGB strafbar.

Streaming strafbar

Das Amtsgericht Leipzig führte in den Urteilsgründen aus, dass auch das Streaming gem. § 16 UrhG strafbar ist.

Beim Streaming werden Filme nur zur einmaligen Nutzung heruntergeladen. Dabei würden über das Internet empfangene Datenblöcke zunächst auf dem Rechner zwischen­ge­speichert, um sodann in eine flüssige Bildwiedergabe auf dem Bildschirm des Nutzers ausgegeben werden zu können.

Auch vorübergehend erstellte Verviel­fäl­ti­gungs­stücke unterfallen dem Urheber­recht­schutz

§ 16 UrhG* stelle insoweit klar, dass auch vorübergehend erstellte Verviel­fäl­ti­gungs­stücke dem Urheber­rechts­schutz unterfallen. Die Ausnah­me­vor­schrift des § 44 a UrhG sei nicht einschlägig, urteilte das Amtsgericht Leipzig. Die Speicherung beim Nutzer von KINO.TO erfolge nicht als Vermittler zwischen Dritten. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien sei ohne Genehmigung des Urhebers ebenfalls nicht möglich.

Zudem hätten die vorübergehenden Verviel­fäl­ti­gungs­stücke im Strea­ming­vorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer, da er genau mittels dieser gespeicherten Daten sich den wirtschaft­lichen Wert der Nutzung verschafft. Jedenfalls könne die Entscheidung des Nutzers, diese Daten nur vorübergehend und nicht auf längere Zeit gespeichert zu behalten, die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung des Verviel­fäl­ti­gungs­stückes für den konkreten Nutzungszweck nicht beseitigen.

Verbrei­tungs­handlung durch in - Verkehr - bringen

Im Verhältnis zwischen dem Uploadern und den Filehostern einerseits und den KINO.TO-Nutzern andererseits sei die Wiedergabe der beim Filehoster vorliegenden Verviel­fäl­ti­gungs­stücke durch die beim Streaming erfolgende erneute Verviel­fäl­tigung und Versendung über das Internet sukzessive an eine Vielzahl von KINO.TO-Nutzern zur nachfolgenden wenigstens vorübergehenden unerlaubten Erstellung eines Verviel­fäl­ti­gungs­stücks auf dem Rechner des Datenempfängers als Verbrei­tungs­handlung durch in - Verkehr - bringen und die an jedermann gerichtete Vermarktung über KINO.TO mit dem Ziel der Verviel­fäl­tigung beim KINO.TO-Nutzer als öffentliches Anbieten im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG anzusehen.

*§ 16 UrhG: Verviel­fäl­ti­gungsrecht

(1) Das Verviel­fäl­ti­gungsrecht ist das Recht, Verviel­fäl­ti­gungs­stücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Verviel­fäl­tigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Quelle: ra-online, AG Leipzig (vt/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17323

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI