21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Langenfeld Urteil05.06.1998

Wucher bei Handwer­ker­not­dienst: Überhöhte Rechnung - dreimal teurer als ortsüblich - muss nicht bezahlt werdenDreifaches Entgelt als ortsüblich stellt bei Ausnutzung einer Zwangslage Wucher dar

Verlangt der Handwerker eines Notdienstes in seinem Werkvertrag das Dreifache des ortsüblichen Entgelts, so ist dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtig. Dies hat das Amtsgericht Langenfeld entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann (späterer Beklagter) an einem Samsta­g­nach­mittag im Dezember 1997 einen Elektriker-Notdienst bestellt. In seinem Haus war das elektronische Stromsystem defekt. Der Elektriker-Notdienst, der aus einem ca. 35 km entfernten Ort kam, konnte den Stromausfall in dem Haus nach einer nur rund halbstündigen Reparatur erfolgreich beheben. Für die Reparatur hatte der Notdienst mit dem Kunden einen Festpreis von 395,- DM vereinbart.

Telefonnummer aus Werbeanzeige im Telefonbuch

Der Kunde hatte die Telefonnummer des Notdienstes im Telefonbuch gefunden, wo das Unternehmen geworben hatte. Aus dem Werbeeintrag ließ sich nicht entnehmen, dass der Elektriker-Notdienst nicht in dem Ort des Kunden ansässig war.

Der Kunde hielt die Rechnung in Höhe von 395,- DM für überhöht und bezahlte lediglich 150,- an den Elektriker. Dieser verklagte den Kunden vor dem Amtsgericht Langenfeld auf Zahlung des Restbetrages in Höhe von 245,- DM.

Amtsgericht gibt dem Kunden Recht

Das Amtsgericht Langenfeld wies die Klage des Elektriker-Notdienstes ab. Der Notdienst könne keine weitere Bezahlung fordern, weil der Vertrag wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei.

Reparatur hätte nur 133,75 DM kosten dürfen

Aufgrund eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens stellte das Amtsgericht fest, dass ein ortsansässiger Elektro­in­sta­l­lateur für die gleiche Arbeit nur insgesamt 133,75 DM berechnet hätte. Dieser Betrag enthielt auch einen Überstun­den­zu­schlag für Arbeiten an einem Samstag. Laut des Gutachtens gäbe es in dem Ort des Beklagten zwanzig ansässige Elektro­hand­werks­be­triebe. Mindestens zehn davon, wären am Samstag auch bereit gewesen, entsprechende Arbeiten auszuführen.

Rechnung war deutlich überhöht

Das Amtsgericht Langenfeld stellte fest, dass die Rechnung des Notdienstes in Höhe von 395,- DM fast dreimal höher war, als ortsüblich (3x 133,75 = 401,25 DM). Daher läge hier im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.

Notdienst nutzte Zwangslage des Kunden aus

Der Notdienst habe bei Abschluss der Festpreis­ver­ein­barung auch eine Zwangslage des Kunden ausgenutzt. Weil ein moderner Haushalt laufend Strom benötige, war der Kunde wegen des Stromausfalls zumindest in einer misslichen Lage. Das gelte umso mehr, als dass der Strom am Wochenende ausgefallen war. Diese Situation (Zwangslage) habe sich der Notdienst zunutze gemacht und für die Beseitigung der Stromstörung einen wucherischen Preis verlangt. Nach allem stellte das Gericht fest, dass der Vertrag nichtig sei und der Notdienst daher keine vertraglichen Ansprüche geltend machen könne.

Notdienst hat gegen den Kunden keine weiteren Ansprüche mehr

Der Notdienst könne allenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungerecht­fer­tigten Bereicherung Ansprüche gegen den Kunden geltend machen. Der Kunde habe aber allenfalls Aufwendungen in Höhe der ortsüblichen Vergütung (hier: 133,75 DM) erspart. Weil der Kunde aber bereits 150,- DM an den Notdienst gezahlt habe, bestehe hier im Ergebnis auch kein berei­che­rungs­recht­licher Anspruch mehr. Der Notdienst habe bereits mehr erhalten, als ihm zustünde.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Langenfeld (zt/NJW-RR 1999, 1354/pt)

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