Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann (späterer Beklagter) an einem Samstagnachmittag im Dezember 1997 einen Elektriker-Notdienst bestellt. In seinem Haus war das elektronische Stromsystem defekt. Der Elektriker-Notdienst, der aus einem ca. 35 km entfernten Ort kam, konnte den Stromausfall in dem Haus nach einer nur rund halbstündigen Reparatur erfolgreich beheben. Für die Reparatur hatte der Notdienst mit dem Kunden einen Festpreis von 395,- DM vereinbart.
Der Kunde hatte die Telefonnummer des Notdienstes im Telefonbuch gefunden, wo das Unternehmen geworben hatte. Aus dem Werbeeintrag ließ sich nicht entnehmen, dass der Elektriker-Notdienst nicht in dem Ort des Kunden ansässig war.
Der Kunde hielt die Rechnung in Höhe von 395,- DM für überhöht und bezahlte lediglich 150,- an den Elektriker. Dieser verklagte den Kunden vor dem Amtsgericht Langenfeld auf Zahlung des Restbetrages in Höhe von 245,- DM.
Das Amtsgericht Langenfeld wies die Klage des Elektriker-Notdienstes ab. Der Notdienst könne keine weitere Bezahlung fordern, weil der Vertrag wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei.
Aufgrund eines Sachverständigengutachtens stellte das Amtsgericht fest, dass ein ortsansässiger Elektroinstallateur für die gleiche Arbeit nur insgesamt 133,75 DM berechnet hätte. Dieser Betrag enthielt auch einen Überstundenzuschlag für Arbeiten an einem Samstag. Laut des Gutachtens gäbe es in dem Ort des Beklagten zwanzig ansässige Elektrohandwerksbetriebe. Mindestens zehn davon, wären am Samstag auch bereit gewesen, entsprechende Arbeiten auszuführen.
Das Amtsgericht Langenfeld stellte fest, dass die Rechnung des Notdienstes in Höhe von 395,- DM fast dreimal höher war, als ortsüblich (3x 133,75 = 401,25 DM). Daher läge hier im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.
Der Notdienst habe bei Abschluss der Festpreisvereinbarung auch eine Zwangslage des Kunden ausgenutzt. Weil ein moderner Haushalt laufend Strom benötige, war der Kunde wegen des Stromausfalls zumindest in einer misslichen Lage. Das gelte umso mehr, als dass der Strom am Wochenende ausgefallen war. Diese Situation (Zwangslage) habe sich der Notdienst zunutze gemacht und für die Beseitigung der Stromstörung einen wucherischen Preis verlangt. Nach allem stellte das Gericht fest, dass der Vertrag nichtig sei und der Notdienst daher keine vertraglichen Ansprüche geltend machen könne.
Der Notdienst könne allenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Ansprüche gegen den Kunden geltend machen. Der Kunde habe aber allenfalls Aufwendungen in Höhe der ortsüblichen Vergütung (hier: 133,75 DM) erspart. Weil der Kunde aber bereits 150,- DM an den Notdienst gezahlt habe, bestehe hier im Ergebnis auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch mehr. Der Notdienst habe bereits mehr erhalten, als ihm zustünde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2014
Quelle: ra-online, Amtsgericht Langenfeld (zt/NJW-RR 1999, 1354/pt)