18.10.2024
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Amtsgericht Köln Urteil25.10.2011

Massive Schimmelbildung im Wohnzimmer, fehlende Duschmög­lichkeit sowie Lärm durch Trock­nungs­geräte rechtfertigen Mietminderung von 80 %Wasserschaden führte zu massiven Beein­träch­ti­gungen

Kommt es aufgrund eines Wasserschadens zu einer massiven Schimmelbildung im Wohnzimmer einer 54 qm großen zwei Zimmer-Wohnung und müssen weiterhin Trock­nungs­geräte aufgestellt und die Dusche entfernt werden, so kann der Mieter seine Miete um 80 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer 56 qm großen zwei Zimmer-Wohnung ihre Miete, da es aufgrund eines Wasserschadens im Jahr 2008 zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen kam. So mussten die Duschwanne entfernt und Trocknungsgeräte aufgestellt werden. Weiterhin bildete sich massiv Schimmel an der Wand des Wohnzimmers sowie teilweise auch im Flur. Da die Vermieterin das Minderungsrecht aber nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Den Mietern habe ein Recht zur Mietminderung angesichts des Schimmels, der Feuchtigkeit, den Bauarbeiten sowie der lauten Trock­nungs­geräte zugestanden. Angesichts dessen, dass das Badezimmer nicht mehr funktionsmäßig nutzbar war, da ein Duschen nicht mehr möglich gewesen sei, das Wohnzimmer ebenfalls nicht mehr nutzbar war sowie von den Trock­nungs­geräten eine Lärmbelästigung ausging, hielt das Gericht eine Minderungsquote von 80 % für angemessen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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