Dokument-Nr. 15145
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- ZMR 2012, 625Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 625
- BGH: Mieter können bei Schimmelbefall der Wohnung nicht einfach fristlos kündigenBundesgerichtshof, Urteil18.04.2007, VIII ZR 182/06
- Wohnungsschimmel: Mieter darf Möbel direkt an die Außenwand stellen - Mieter muss keinen Abstand von 5 Zentimetern einhaltenLandgericht Mannheim, Urteil14.02.2007, 4 S 62/06
Landgericht Köln Urteil29.03.2012
Beseitigung eines Schimmelbefalls durch Trocknungsgeräte berechtigt zu einer MietminderungDauer der Mangelbeseitigung von 1,5 Monaten berechtigt zur fristlosen Kündigung
Wird der Lebensraum in einer Wohnung durch das Aufstellen von Trocknungsgeräten und das Abrücken der Möbel von den Wänden zwecks Beseitigung eines Schimmelbefalls massiv reduziert, so berechtigt dies zu einer Mietminderung von 80 %. Dauert die Mangelbeseitigung 1,5 Monate ist weiterhin eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wasserschaden führte zu einem Schimmelbefall in einer Wohnung. Zur Trocknung der Feuchtigkeit mussten zwei Trocknungsgeräte für die Dauer von 1,5 Monaten aufgestellt werden. Ebenso mussten sämtliche Möbel von den Wänden der Einzimmerwohnung abgerückt werden. Die Mieterin verlangte daher zum einen die Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete. Ihrer Meinung nach habe nämlich ein Minderungsrecht bestanden. Zum anderen kündigte sie das Mietverhältnis fristlos. Der Vermieter erkannte beides nicht an. Er meinte, eine Rückforderung überbezahlter Miete sei ausgeschlossen, da die Mieterin bei der Mietzahlung Kenntnis von dem Mangel hatte.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe das Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zugestanden. Durch die Maßnahmen zur Schimmelbeseitigung sei der Lebensraum der Wohnung auf ein Minimum reduziert worden, so dass sie kaum mehr nutzbar gewesen sei. Angesichts dieser schweren Beeinträchtigung des Wohnens, sei eine Minderungsquote von 80 % angemessen gewesen.
Rückforderung war nicht ausgeschlossen
Der Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete sei nach Ansicht des Landgerichts auch nicht aufgrund der Kenntnis des Mangels ausgeschlossen gewesen (vgl. § 814 BGB). Denn das Ausmaß des Schadens habe zum Zeitpunkt der Mietzahlung nicht fest gestanden. Die Mieterin habe die endgültige Klärung der Mangelursache durch den Sachverständigen abwarten dürfen. Erst dann habe sie gewusst, welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich waren und zu welcher Minderung sie deswegen berechtigt war.
Fristlose Kündigung war wirksam
Schließlich führte das Landgericht aus, dass die fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB wirksam gewesen sei. Ein wichtiger Grund habe vorgelegen. Der Mieterin sei angesichts des Mangels der Wohnung eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten gewesen. Zudem seien der Mangel und die Dauer der Schadensbeseitigung so gravierend gewesen, dass eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/ZMR 2012, 625/rb)
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