21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Mannheim Urteil14.02.2007

Wohnungs­schimmel: Mieter darf Möbel direkt an die Außenwand stellen - Mieter muss keinen Abstand von 5 Zentimetern einhaltenVermieter muss Dämmung zur Schim­mel­be­sei­tigung anbringen

Wohnungsmieter dürfen ihre Möbel direkt an die Außenwand stellen. Sie müssen nicht 5 cm Abstand halten. Dies gilt zumindest, solange keine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter besteht. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Mannheim hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Mieter, der eine 3-Zimmer Erdgeschoss-Wohnung gemietet hatte, vom Vermieter Schadensersatz für durch Schimmelbildung zerstörte Einrich­tungs­ge­gen­stände. Im Schlafzimmer war an der Außenwand Schimmel aufgetreten. Das Amtsgericht Mannheim und das Landgericht Mannheim sprachen dem Mieter den Schaden­s­er­satz­an­spruch gemäß § 536 a Abs. 1 BGB zu.

Kein Mitverschulden des Mieters

Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass der Vermieter dem Mieter nicht vorwerfen könne, nicht für eine ausreichende Luftzirkulation hinter den Möbeln gesorgt zu haben. Der Vermieter könne dem Mieter auch kein Mitverschulden an dem Schaden vorwerfen, weil er die Möbel direkt an die Wand gestellt habe.

Aufstellen von handelsüblichen Möbeln ist vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung

Mieter müssten Möbel nicht mit einem Mindestabstand von fünf Zentimetern oder mehr zur Außenwand aufstellen, meinten die Richter. Der Mieter sei - solange nichts anderes vereinbart sei - in seiner Entscheidung frei, in welcher Weise oder Anordnung er die Möbel aufstelle, denn das Aufstellen von allgemein gebräuchlichen Möbeln gehöre zur Nutzung einer Mietwohnung. Er dürfe die Möbel auch direkt an die Außenwände stellen.

Vermieter muss Außendämmung anbringen

Vielmehr müsse der Vermieter eine Dämmung anbringen. In der Art und Weise der Beseitigung eines Mangels sei ein Vermieter zwar grundsätzlich frei, führten die Richter aus, verurteilten im Fall den Vermieter aber zur Installation einer Außendämmung. Der Vermieter könne hier nicht eine kosten­güns­tigere Innendämmung wählen, weil der Mieter dann die Wohnung nicht mehr vertragsgemäß nutzen könne. Ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten hatte nämlich ergeben, dass eine Innendämmung nur ausreicht, wenn die Möbel in einem Abstand von zehn bis 15 Zentimetern zur Wand aufgestellt würden. Dies könne vom Mieter nicht verlangt werden.

Die Kosten der Außendämmung hatte ein Sachver­ständiger auf ca. 7.245,- EUR geschätzt; eine Inndämmung hätte schon für ca. 4.050,- EUR durchgeführt werden können.

Quelle: ra-online, Landgericht Mannheim (vt/pt)

der Leitsatz

§ 536a Abs. 1 BGB (rao)

Mieter sind - solange im Mietvertrag keine besondere Vereinbarung getroffenen wurde - nicht verpflichtet, ihre Möbel in eine bestimmten Art und Weise aufzustellen. Insbesondere sind sie nicht verpflichtet, Möbel mit einem Wandabstand von fünf Zentimetern aufzustellen.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7047

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI