Dokument-Nr. 11123
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- WuM 1979, 74Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1979, Seite: 74
- ZMR 1979, 206Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1979, Seite: 206
Amtsgericht Bochum Urteil28.11.1978
30 % Mietminderung bei unbenutzbarem Wohnzimmer nach WasserschadenWohnzimmer ist wichtiger Aufenthaltsort
Ein Mieter, der sein Wohnzimmer nicht nutzen kann, kann die Miete um 30 % mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bochum hervor.
Im zugrunde liegenden Fall musste ein Mieter mit einem Wasserschaden kämpfen, der in der über ihm liegenden Wohnung eingetreten war. Die Decke in seinem Wohnzimmer war ganz durchfeuchtet. Das führte sogar dazu, dass der Vermieter die Decke mittels Balken abstützen musste. Das Wohnzimmer wurde so für den Mieter unbenutzbar. Der Mieter kürzte wegen der Unbenutzbarkeit seines Wohnzimmers die Miete um 30 %. Hieraufhin wurde er vom Vermieter auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete verklagt.
Gericht: Mietminderung von 30 % angemessen
Das Amtsgericht Bochum wies die Klage des Vermieters ab. Der Mieter sei berechtigt gewesen, die Miete zu mindern (§ 537 BGB). Der Gebrauch der Mietsache - also der Wohnung - sei durch den Wasserschaden und die Balken im Wohnzimmer erheblich eingeschränkt gewesen, führte das Gericht aus. Gerade das Wohnzimmer sei für eine Familie sehr wichtig, weil man sich dort meistens aufhalte. Durch die Nicht-Nutzbarkeit des Wohnzimmers sei der objektive Gebrauchswert der Wohnung erheblich gesunken, stellte das Gericht fest. In einem solchen Fall sei eine Minderung von 30 % angemessen.
Bis zum Ende der Renovierungsarbeiten im Wohnzimmer 20 % Mietminderung
30 % Mietminderung seien jedenfalls in dem Monat angemessen, in dem das Wohnzimmer durch die Balkan abgestützt war. Für die Monate danach - in denen die Renovierungsarbeiten noch nicht abgeschlossen waren - hielt das Gericht 20 % Mietminderung für gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bochum (zt/WM 1979, 74/pt)
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