Dokument-Nr. 15366
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- WuM 1984, 2Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1984, Seite: 2
- Senioren dürfen Gehhilfen im Flur abstellenLandgericht Hannover, Urteil17.10.2005, 20 S 39/05
- Blumentöpfe, Blumenschmuck und üppige Dekorationen im Treppenhaus und auf Gemeinschaftsflächen sind nicht erlaubtAmtsgericht Münster, Urteil31.07.2008, 38 C 1858/08
- Vermieterin muss Kinderwagen von Mietern im Treppenhaus dulden - nicht aber von BesuchernAmtsgericht Winsen, Urteil28.04.1999, 16 C 602/99
Amtsgericht Köln Urteil15.04.1983
Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus rechtfertigt keine fristlose KündigungVermieter muss zunächst Beseitigung der Gegenstände verlangen
Stellt der Mieter einer Wohnung Gegenstände im Treppenhaus ab, so stellt dies keinen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Der Vermieter muss zunächst die Beseitigung der Gegenstände aus dem Treppenhaus verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung fristlos gekündigt, weil er Gegenstände außerhalb seiner Wohnung im Treppenhaus abstellte. Da er sich jedoch weigerte auszuziehen, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestand nicht
Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Er habe keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gehabt. Denn die fristlose außerordentliche Kündigung sei unwirksam gewesen. Zwar sei das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus selbst dann nicht vertragsgemäß, wenn sie niemanden stören. Jedoch führe dies nicht dazu, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar werde. Es sei ihm zuzumuten, dass er zunächst die Beseitigung der Gegenstände aus dem Treppenhaus verlangt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1984, 2/rb)
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