14.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 3784

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Urteil17.10.2005Landgericht Hannover20 S 39/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2007, 72Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2007, Seite: 72
  • NZM 2007, 245Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 245
  • WuM 2006, 189Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 189
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Landgericht Hannover Urteil17.10.2005

Senioren dürfen Gehhilfen im Flur abstellenRollatoren sind keine Fahrräder

Ein Vermieter darf älteren Hausbewohnern nicht verbieten, Rollatoren (Gehhilfen) im Hausflur abzustellen. Allerdings müssen die Geräte platzsparend zusam­men­ge­klappt an einem geeigneten Ort abgestellt werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hannover hervor.

Im Fall ging es um eine ältere, gehbehinderte Dame, die in der 1. Etage eines Miethauses wohnte. Um sich außerhalb der Wohnung sicher bewegen zu können, benötigte sie eine Gehilfe ("Rollator"). Die Frau stellte den Rollator unten im Hausflur ab, was der Vermieterin gar nicht passte. Sie meinte, die Hausordnung würde das Abstellen des Rollators verbieten. Dort hieß es in § 8, dass Fahrräder u.a. nicht im Hausflur abgestellt werden dürfen. Das Abstellen der Gehilfe schränke zudem die Nutzung des Treppenhauses für die anderen Mieter ein. Die Mieterin solle die Gehhilfe draußen vor dem Haus abstellen, wie ein Fahrrad, meinte die Vermieterin.

Gericht: Rollator darf im Treppenhaus stehen ...

Dieser Argumentation wollte das Landgericht Hannover nicht folgen. Zwar verbiete die Hausordnung das Abstellen von Fahrrädern und anderer Gegenstände im Hausflur, jedoch gehöre ein Rollator nicht dazu, meinten die Richter. Rollatoren seien nicht mit Fahrrädern vergleichbar. Rollatoren seien Stützapparate, die älteren, gehbehinderten Menschen Bewegungs­freiheit und Lebensqualität erhalten.

... muss aber platzsparend abgestellt werden

In einem Mehrfa­mi­li­enhaus muss für Rollatoren ein Abstellplatz ermöglicht werden. Allerdings dürfe ein Vermieter verlangen, dass der Rollator platzsparend zusam­men­ge­klappt abgestellt werde.

Quelle: ra-online, Landgericht Hannover (vt/pm/pt)

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