14.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10992

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Urteil13.05.2005Amtsgericht Hannover503 C 3987/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 3359Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 3359
  • NZM 2006, 819Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 819
  • WuM 2006, 27Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 27
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Hannover Urteil13.05.2005

Abstellen eines Rollators im Treppenhaus ist zulässigKein vertrags­widriger Gebrauch des Mieters

Gehbehinderte Menschen dürfen ihren Rollator im Hausflur abstellen, wenn genug Platz ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stellte eine Mieterin (Beklagte), die im 1. Obergeschoss eines Mehrfa­mi­li­en­hauses wohnte, ihren Rollator unten im Hausflur ab. Ebenso stellte eine weitere Mieterin ihren Rollator ab. Ein dritter Mieter, der im Erdgeschoss wohnte, stellte seine Gehhilfe im Keller ab, zu dem eine aus sechs Stufen bestehende Treppe vom Hausein­gangs­bereich hinunterführte.

Vermieter verweist auf Rettungsweg

Dem Vermieter wurden die Gehhilfen zu viel. Er verklagte die Mieterin aus dem 1. OG darauf, dass sie es zukünftig unterlassen solle, den Rollator im Hausflur abzustellen. Er trug vor, dass der vorgeschriebene Rettungsweg von 1,25 m durch die abgestellten Rollatoren nicht eingehalten werde.

Gericht: Abstellen von Rollatoren im Treppenhaus ist vertragsgemäßer Gebrauch

Das Gericht wies die Klage des Vermieters ab. Es führte aus, dass das Abstellen des Rollators im Hausflur keinen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache darstelle und der Vermieter daher keinen Anspruch auf Unterlassung habe.

Gehbehinderter kann Gehhilfe nicht die Treppen herauftragen

Wer eine Wohnung gemietet habe, müsse diese auch verlassen können, meinte das Amtsgericht. Bei alten und gebrechlichen Mietern bedeute dies, dass ihnen, soweit es das Platzangebot zulasse, die Möglichkeit gegeben werden müsse, ihre Gehhilfen unten im Hausflur abzustellen. Wer einen Rollator benötige sei grundsätzlich so gehbehindert, dass er ihn nicht in seine im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung hinauf- und von dort auch wieder hinuntertragen könne.

Abstellen der Gehhilfen ist zur Zeit noch hinnehmbar

Dem Vermieter sei dahingehend Recht zu geben, dass bei grundsätzlicher Gestattung des Abstellens von Rollatoren im Hausflur bei zunehmender Überalterung der Mieter Probleme insoweit entstehen würden, dass immer mehr Mieter einen Rollator im Hausflur abstellen. Dies würde ab einer bestimmten Anzahl tatsächlich zu einer nicht mehr hinnehmbaren Einschränkung des Durchgangs und des Rettungsweges im Treppenflur führen. Auf diese Frage komme es im vorliegenden Fall aber nicht an, führte das weiter Gericht aus, da die bisher abgestellten zwei Rollatoren für den Vermieter und die anderen Hausbewohner hinnehmbar seien.

Gehhilfen können bei Gefahr schnell zur Seite geschoben werden

Der Durchgang / Rettungsweg sei zwar eingeschränkt, aber da die Rollatoren schnell und einfach weggeschoben werden könnten, liege eine übermäßige Einschränkung hier nicht vor.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hannover (vt/pt)

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