18.10.2024
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Dokument-Nr. 34152

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Urteil24.07.2032Amtsgericht Köln202 C 6/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 408Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 408
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Amtsgericht Köln Urteil24.07.2032

Eigenmächtige Entnahme nicht fälliger Verwal­ter­ver­gütung begründet Rück­zahlungs­anspruch der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaftVorliegen von Untreue

Vereinnahmt ein Verwalter eine künftige, noch nicht fällige Verwal­ter­ver­gütung, so begeht er Untreue im Sinne von § 266 StGB. Die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft steht in diesem Fall gemäß § 823 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im Rheinland mit der Arbeit der Verwalterin nicht zufrieden war, beschlossen sie am 24. August 2022 deren Abberufung. Ihr wurde zum 31. August 2022 fristlos gekündigt. Am 30. August 2022 überwies sich die Verwalterin vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von fast 26.400 €. Ihrer Meinung nach stehe ihr der Betrag als Grundvergütung zu. Nach dem Verwal­ter­vertrag war diese aber erst zum ersten eines Monats fällig. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft klagte schließlich auf Rückzahlung.

Anspruch auf Rückzahlung der eigenmächtig vereinnahmten Vergütung

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB ein Anspruch auf Rückzahlung der eigenmächtig vereinnahmten Verwal­ter­ver­gütung zu. Die Beklagte habe durch die eigenmächtige Einvernahme der Vergütung den Tatbestand der Untreue erfüllt. Sie sei nicht berechtigt gewesen, zukünftige, noch nicht fällige Vergü­tungs­ansprüche zu vereinnahmen. Die Strafbarkeit der Handlung entfalle nicht aufgrund in der Zukunft entstehender Ansprüche.

Keine Möglichkeit der Aufrechnung mit möglichen Ansprüchen der Verwalterin

Für unerheblich hielt das Amtsgericht die Frage, ob der Beklagten möglicherweise Ansprüche gegen die Klägerin zustehe. Denn eine Aufrechnung sei gemäß § 399 BGB nicht zulässig. Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung könne nicht aufgerechnet werden.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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