15.11.2024
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Amtsgericht Köln Urteil13.05.1976

Recht zur Mietminderung bei zu lauten MaschinenGeräu­sch­be­läs­tigung rechtfertigt Minderung von 20 %

Geht von einer Maschine eine unzumutbare Lärmbelästigung aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 20 %. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung minderte seine Miete, da von einer defekten Maschine eines Reini­gungs­be­triebes im Wohnhaus ein ohren­be­täu­bender Lärm ausging. Der Vermieter akzeptierte das Minderungsrecht nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Mietminderung wegen Lärmbelästigung

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete angesichts einer Lärmbelästigung von 54 bis 60 Dezibel mindern dürfen. Der zulässige Grenzwert habe bei 35 Dezibel gelegen. Das Gericht hielt eine Minderungsquote von 20 % für angemessen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1983, 126/rb)

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