15.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil04.04.2000

Störung der Nachtruhe durch laute Heizungs­ge­räusche berechtigt zur Mietminderung von 7,5 %Ge­brauchs­tauglich­keit der Wohnung war erheblich eingeschränkt

Gehen von einer Heizungsanlage die Nachtruhe störende Geräusche aus, so ist die Ge­brauchs­tauglich­keit der Wohnung erheblich eingeschränkt. Der Mieter kann in diesem Fall seine Miete mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung minderte ihre Miete, da im Schlafzimmer aufgrund des dort verlaufenden Leitungs­schachts besonders laut die Heizungsgeräusche wahrnehmbar waren. Ein Sachver­ständiger ermittelte einen Geräuschpegel von bis zu 30 dB (A). Die Vermieter erkannten das Minderungsrecht nicht an und klagten auf Zahlung der ausstehenden Miete. Ihrer Meinung nach, habe ein Mangel nicht vorgelegen, da der vom Sachver­ständigen ermittelte Lärmpegel noch innerhalb der DIN 4109 gelegen habe.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieter. Der Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden, da durch die Heizungs­ge­räusche die Gebrauch­s­taug­lichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich eingeschränkt gewesen sei. Das Gericht hielt eine Minderungsquote von 7,5 % für angemessen.

Grenzwerte der DIN 4109 unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei es unbeachtlich gewesen, dass sich die Heizungs­ge­räusche noch innerhalb der DIN 4109 befunden haben. Denn aus der Norm ergebe sich nicht, ob von der Heizungsanlage eine Störwirkung, insbesondere eine Störung der Nachtruhe ausgehe. Vielmehr komme es darauf an, den Geräuschpegel, der von der Heizungsanlage ausgeht, mit dem normalen Hinter­grund­ge­räusch zu vergleichen.

Deutliche Störwirkung der Heizungsanlage

Ausgehend von einem Ruhepegel von 20 dB (A) in der Nachtzeit im Schlafzimmer habe sich bei vollem Betrieb der Heizungsanlage eine Differenz zwischen Ruhepegel und Betrie­bs­ge­räusch von etwa 10 dB (A) ergeben, so das Gericht weiter. Eine Erhöhung des Geräuschpegels um 10 dB (A) werde nach Angaben des Sachver­ständigen vom Menschen als eine Verdopplung des Lärmpegels wahrgenommen. Daher habe eine deutliche Störwirkung der Heizungsanlage vorgelegen. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass bei relativ niedrigen Schallpegeln bereits eine Erhöhung um etwa 3 bis 4 dB (A) subjektiv deutlich stärker wahrgenommen werde, als bei höheren Schallpegeln. Dazu sei gekommen, dass die Heizung nicht im Dauerbetrieb war, sondern in kurzen Abständen ansprang und wieder abschaltete. Somit sei es zu einem ständigen Wechsel und damit zu einem besonders störenden Kontrast gekommen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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