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Amtsgericht Köln Urteil26.02.2008

Schlaflose Nächte: Bei ohren­be­täu­bendem Diskolärm kann der Reisepreis gemindert werdenOpen-Air-Diskothek am Swimmingpool brachte Familie um den Schlaf - Schadensersatz für vertanen Urlaub

Wer während seines zweiwöchigen Aufenthaltes in einer Hotelanlage (hier in Hurghada / Ägypten) keine Nacht ungestört schlafen kann, weil eine Freiluft­dis­kothek von 22 Uhr bis 5 Uhr früh "ohren­be­täu­benden" Lärm macht, kann eine Reise­preis­min­derung (hier in Höhe von 60 %) erhalten. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Mann (späterer Kläger) für seine Frau und seine beiden Kinder Flugpau­scha­lreise für 2.428,- EUR nach Hurghada / Ägypten. Die gesuchte Erholung blieb jedoch aus, weil jede Nacht von 22.00 Uhr bis ca. 5.00 Uhr in der Frühe eine Freiluft­dis­kothek am Swimmingpool betrieben wurde. Selbst bei geschlossenem Fenster war der Lärm der Open-Air-Diskothek immer noch so laut, dass die Familie nur mit zugestopften Ohren schlafen konnte. Die Familien beschwerte sich beim Reiseleiter, der allerdings untätig blieb. Zuhause angekommen verklagte der Mann den Reise­ver­an­stalter und erhielt Recht.

Richter spricht Reise­preis­min­derung in Höhe von 60 % zu

Das Gericht sprach ihm eine Reise­preis­min­derung von 60 % zu sowie einen Schadensersatz von 600,- EUR für vertanen Urlaub, wobei das Gericht von 11,- EUR pro Person und Tag ausging und ausführte, dass dies noch eher bescheiden bemessen worden sei. Die durchgängige Störung der Nachtruhe habe auch eine Entwertung der übrigen Reiseleistungen zur Folge, so dass hier eine Bewertung von 60 % des Reisepreises angemessen sei.

Quelle: ra-online (pt)

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