Dokument-Nr. 17361
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Amtsgericht Hannover Urteil11.07.2013
Kinderlärm ist nicht immer ein ReisemangelEtwaiger Schadensersatzanspruch wurde mit vorprozessualer Zahlung des Reiseunternehmens in Höhe von 576 Euro abgegolten
Ein Reisender, der ein Hotel bucht, bei dem laut Katalog der Wunsch nach Ruhe im Vordergrund steht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 80 %, wenn in dem Hotel laut Angabe des Reisenden letztlich nahezu ausnahmslos italienische Großfamilien untergebracht waren und ständiges Kindergeschrei die Erholung gestört hat. Dies entschied das Amtsgericht Hannover und verwies darauf, dass mit der vorprozessualen Zahlung des Reiseunternehmens in Höhe von 576 Euro ein etwaiger weiterer Anspruch auf Reisepreiserstattung erloschen sei.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte die Zahlung von 1.888,80 Euro von einem hannoverschen Reiseveranstalter, da sein Urlaub mangelbehaftet gewesen sei. Der Kläger hatte bei der Beklagten in der Zeit vom 2. bis 16. August 2012 für sich und seine Begleitung eine Pauschalreise nach Rhodos für 2.906, Euro gebucht. Es wurde ein Konzepthotel der Kategorie "Sensimar" ausgewählt, das sich "an deutschsprachige Paare mittleren Alters wendet, die entweder keine Kinder haben oder deren Kinder bereits aus dem Haus sind". Laut Katalog steht "der Wunsch nach Ruhe im Vordergrund, das Unterhaltungsprogramm ist dezent".
Kläger verlangt Erstattung des Reisepreise in Höhe von 80 % wegen ständigen Kindergeschreis
Der Kläger behauptete, in dem Hotel seien nahezu ausnahmslos italienische Großfamilien untergebracht gewesen, wodurch ständiges Kindergeschrei und laute Unterhaltungen die Erholung gestört hätten. Der Kläger begehrte die Rückerstattung von 80 % des Reisepreises.
Anspruch auf weitergehenden Schadensersatzanspruch besteht nicht
Das Amtsgericht Hannover hatte die Klage abgewiesen, da ein etwaiger Anspruch auf eine Reisepreiserstattung unabhängig von der Frage, ab welcher Intensität Geräuschemissionen von Kindern und Familien mit kleinen Kindern in einer auf Ruhe und dezentes Unterhaltungsprogramm ausgelegten Reiseanlage überhaupt einen Mangel begründen können, durch Erfüllung bereits erloschen sei. Die Beklagte hatte vorprozessual 576 Euro gezahlt. Selbst bei Unterstellung eines Mangels bestünde auf jeden Fall kein weitergehender Schadensersatzanspruch.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2013
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online
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