15.11.2024
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Amtsgericht Hannover Urteil11.07.2013

Kinderlärm ist nicht immer ein ReisemangelEtwaiger Schadens­ersatz­anspruch wurde mit vorprozessualer Zahlung des Reise­un­ter­nehmens in Höhe von 576 Euro abgegolten

Ein Reisender, der ein Hotel bucht, bei dem laut Katalog der Wunsch nach Ruhe im Vordergrund steht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 80 %, wenn in dem Hotel laut Angabe des Reisenden letztlich nahezu ausnahmslos italienische Großfamilien untergebracht waren und ständiges Kindergeschrei die Erholung gestört hat. Dies entschied das Amtsgericht Hannover und verwies darauf, dass mit der vorprozessualen Zahlung des Reise­un­ter­nehmens in Höhe von 576 Euro ein etwaiger weiterer Anspruch auf Reise­preis­erstattung erloschen sei.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte die Zahlung von 1.888,80 Euro von einem hannoverschen Reise­ver­an­stalter, da sein Urlaub mangelbehaftet gewesen sei. Der Kläger hatte bei der Beklagten in der Zeit vom 2. bis 16. August 2012 für sich und seine Begleitung eine Pauschalreise nach Rhodos für 2.906, Euro gebucht. Es wurde ein Konzepthotel der Kategorie "Sensimar" ausgewählt, das sich "an deutsch­sprachige Paare mittleren Alters wendet, die entweder keine Kinder haben oder deren Kinder bereits aus dem Haus sind". Laut Katalog steht "der Wunsch nach Ruhe im Vordergrund, das Unter­hal­tungs­programm ist dezent".

Kläger verlangt Erstattung des Reisepreise in Höhe von 80 % wegen ständigen Kindergeschreis

Der Kläger behauptete, in dem Hotel seien nahezu ausnahmslos italienische Großfamilien untergebracht gewesen, wodurch ständiges Kindergeschrei und laute Unterhaltungen die Erholung gestört hätten. Der Kläger begehrte die Rückerstattung von 80 % des Reisepreises.

Anspruch auf weitergehenden Schaden­s­er­satz­an­spruch besteht nicht

Das Amtsgericht Hannover hatte die Klage abgewiesen, da ein etwaiger Anspruch auf eine Reise­prei­s­er­stattung unabhängig von der Frage, ab welcher Intensität Geräu­sche­mis­sionen von Kindern und Familien mit kleinen Kindern in einer auf Ruhe und dezentes Unter­hal­tungs­programm ausgelegten Reiseanlage überhaupt einen Mangel begründen können, durch Erfüllung bereits erloschen sei. Die Beklagte hatte vorprozessual 576 Euro gezahlt. Selbst bei Unterstellung eines Mangels bestünde auf jeden Fall kein weitergehender Schaden­s­er­satz­an­spruch.

Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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