21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13235

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Urteil19.09.1990Amtsgericht Kiel7 C 56/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1991, 343Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 343
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Amtsgericht Kiel Urteil19.09.1990

Mietminderung um 5 % aufgrund von Hundekot im Treppenhaus, verdrecktem Sandspielplatz und mutwillig zerstörten BriefkästenVermieter trägt Verantwortung für ausreichende Überwachung der Wohnanlage durch den Hausmeister

Auch wenn eine Wohnanlage aufgrund ihrer Größe nur schwer von einem Hausmeister überschaut werden kann und es zu regelmäßigen, vom Vermieter nicht verschuldeten mutwilligen Verun­rei­ni­gungen und Beschädigungen kommt, trägt er hierfür die Verantwortung. Mietminderung aufgrund der beein­träch­tigten Wohnqualität muss er damit hinnehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kiel hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Rechtmäßigkeit einer von einem Mieter vorgenommenen Mietminderung. Der Mann hatte aufgrund verschiedener Mängel der Wohnanlage einen um 5 % geminderten Mietzins gezahlt, wogegen sich der Vermieter gerichtlich wehrte und behauptete, die Voraussetzungen für eine Mietminderung hätten nicht vorgelegen.

Verun­rei­ni­gungen mit Kot im Treppenhaus und im Fahrstuhl

Das Amtsgericht Kiel entschied in der Sache für den Mieter und erklärte eine Minderungsquote von 5 % für angemessen. Die Voraussetzungen hierfür seien gegeben gewesen, da die Tauglichkeit der Mietsache erheblich eingeschränkt gewesen sei. Treppenaufgänge, Flure, die Eingangstür und Feuer­schutztüren sowie der Fahrstuh­lin­nenraum hätten regelmäßig stark schmierige Schmutzbeläge aufgewiesen. Spinnweben, Staub, Filzstift­zeich­nungen und Schmierereien mit obszönen und natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Inhalten seien nicht nachhaltig entfernt worden. Hundekot habe tagelang im Treppenhaus gelegen und die Müllschlucker hätten aufgrund ausgeleerter Haustier­toi­letten nach Exkrementen gerochen. Auch der Fahrstuhl, unter anderem die Bedie­nungs­leiste, sei nicht umgehend von einer Verunreinigung mit Kot befreit worden. Auch der Sandspielplatz für Kleinkinder sei nicht von Hunde- und Katzenkot befreit worden. Zusätzlich sei eine Seitenwand des Fahrstuhls eingetreten gewesen und auch die Brief­kas­te­n­anlage wäre häufig mutwillig beschädigt worden und den Bewohnern seien mehrfach wichtige Postsendungen abhanden gekommen.

Auch ohne Verschulden muss Vermieter für mutwillige Verun­rei­ni­gungen und Beschädigungen einstehen

Der Vermieter habe für die Mängel seiner Mietsache auch ohne Verschulden einzustehen. Für die mutwilligen Zerstörungen und Verunreinigung trage er keine Schuld, dennoch seien diese Beein­träch­ti­gungen der Wohnqualität vom Vermieter zu vertreten. Jedenfalls hätten nicht die Mieter für die Größe und Unüber­sicht­lichkeit des Wohnobjekts einzustehen, das insgesamt 96 Wohnungen umfasse und damit vom Hausmeister nur schwer zu überwachen sei. Zudem habe eine Verantwortung des Vermieters für die mangelnde Reinigung bestanden, da der Hausmeister die Beaufsichtigung des Reini­gungs­per­sonals nur unzureichend wahrgenommen habe.

Die von den Beklagten vorgenommene Mietminderung um 5 % übersteige demnach nicht das Maß der Beein­träch­ti­gungen der Mietsache. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der vollständigen Miete habe damit nicht bestanden.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Kiel (vt/st)

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