03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13025

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Amtsgericht Kerpen Urteil05.11.1987

Unter­di­men­si­o­nierte Heizkörper rechtfertigen Mietminderung um 20 ProzentMieter muss Zimmer auf 21 Grad aufheizen können

Der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietsache ist eingeschränkt, wenn die Leistung der Heizung nicht ausreicht, einen Raum auf 21 Grad Celsius zu beheizen. Eine Mietminderung ist in diesem Fall gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen hervor.

Im vorliegenden Fall minderten die Mieter eines Einfa­mi­li­en­hauses ihre monatliche Miete in Höhe von 1500 DM um ein Drittel. In ihrer Begründung gaben sie eine Fehlfunktion der Heizung an, die es unmöglich mache, das Haus ausreichend zu beheizen. In der kalten Jahreszeit, vor allem von Januar bis März wären keine ausreichenden Temperaturen erreicht worden. In den Räumen, vor allem im Schlafzimmer der Tochter und im Arbeitszimmer der Ehefrau hätte nicht ordnungsgemäß geheizt werden können, so dass leidglich Temperaturen von 17 Grad Celsius erreicht werden konnten. Ein Heizungs­fachmann habe bestätigt, dass ein Auswechseln der Heizkörper nötig sei, damit die geforderte Leistung erbracht werden könne. Die Mieter hielten daher eine Minderung der Miete um 33 Prozent für gerechtfertigt. Mit der vorliegend verhandelten Klage verlangten die Vermieter daraufhin die Auflösung des Mietver­hält­nisses.

Zimmer müssen auf 21 Grad Celsius Raumtemperatur beheizbar sein

Nach Auffassung des Amtsgerichts Kerpen hätten die Beklagten die Miete jedoch zu Recht gemindert, da die Mietsache mit einem Fehler behaftet war, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch minderte. Die installierte Heizungsanlage sei nicht geeignet, bei Außen­tem­pe­raturen von minus 7 Grad Celsius die Räume auf 21 Grad zu heizen. Ein Sachver­ständiger habe festgestellt, dass die Heizkörper nicht ausreichend dimensioniert seien. Damit liege ein Fehler des gemieteten Wohnobjekts vor, denn die Heizungsanlage sei Bestandteil der Mietsache und auch preisbestimmend hinsichtlich der Miethöhe.

Mietminderung um 20 Prozent ist möglich

Das Gericht befand jedoch einen monatlichen Minde­rungs­betrag von 300 DM für ausreichend. Demnach könne anstatt um 33 Prozent, wie von den Mietern zunächst angenommen, lediglich um 20 Prozent gemindert werden.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Kerpen (vt/st)

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