Dokument-Nr. 16509
Permalink https://urteile.news/
- NJWE-MietR 1997, 174Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 174
- WuM 1997, 109Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1997, Seite: 109
- Mieter hat Anspruch auf zusätzlichen zur freien Verfügung stehenden SchlüsselLandgericht Darmstadt, Urteil24.06.1974, 17 S 89/74
- Allein stehender Mieter hat Anspruch auf mindestens zwei HaustürschlüsselAmtsgericht Schöneberg, Urteil09.10.1990, 103 C 406/90
- Mieter können Anspruch auf zwei Reserveschlüssel habenAmtsgericht Neuenahr-Ahrweiler, Urteil17.08.1994, 3 C 575/94
Amtsgericht Karlsruhe Urteil27.10.1995
Mieter haben Anspruch auf zusätzliche Schlüssel für Putzhilfe, Tagesmutter und GroßelternVermieter hat kein Mitsprache- oder Erlaubnisrecht
Ein Mieter kann jederzeit von seinem Vermieter die Übergabe weiterer Wohnungs- und Haustürschlüssel verlangen. Ein Mitsprache- oder Erlaubnisrecht steht dem Vermieter dabei nicht zu. Dies hat das Amtsgericht Karlsruhe entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung von ihrer Vermieterin die Übergabe weiterer drei Haustürschlüssel. Diese sollten an die Putzhilfe sowie zur Betreuung ihrer minderjährigen Tochter an die Großmutter und eine Tagesmutter übergeben werden. Die Vermieterin befürchtete ein Sicherheitsrisiko und verlangte daher die Namen der Personen, die einen Schlüssel erhalten sollen. Die Mieter hielten dies aber für unzulässig und erhoben, nachdem die Vermieterin die Schlüsselherausgabe verweigerte, Klage.
Anspruch auf drei Zusatzschlüssel bestand
Das Amtsgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben einen Anspruch auf Herausgabe der drei Zusatzschlüssel gehabt. Dabei sei zu beachten gewesen, dass die Art und Weise der Betreuung des Kindes sowie die Art und Weise der Reinigung der Wohnung eine höchstpersönliche Angelegenheit der Mieter ist. Einem Vermieter stehen daher weder ein Mitsprache- noch ein Erlaubnisrecht hinsichtlich der Schlüsselverwendung zu.
Namentliche Benennung der Personen nicht notwendig
Da es der Vermieterin grundsätzlich nichts angeht, von wem die Betreuung und die Putzarbeit durchgeführt wird, könne sie nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht eine namentliche Benennung der Großeltern, der Tagesmutter und der Putzhilfe verlangen.
Eventuelles Sicherheitsrisiko unerheblich
Sofern die Vermieterin hinsichtlich der zusätzlichen Schlüssel Sicherheitsbedenken anführte, folgte das Amtsgericht diesen Befürchtungen nicht. Denn zum einen seien die Mieter befugt gewesen, ihre bereits vorhandenen Schlüssel an die genannten Personen auszuhändigen. Zum anderen könne sich die Vermieterin an die Mieter halten, sollte es zu Unregelmäßigkeiten durch die benannten Personen kommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Amtsgericht Karlsruhe, ra-online (zt/WuM 1997, 109/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16509
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.