21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16509

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Urteil27.10.1995Amtsgericht Karlsruhe12 C 319/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-MietR 1997, 174Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 174
  • WuM 1997, 109Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1997, Seite: 109
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Karlsruhe Urteil27.10.1995

Mieter haben Anspruch auf zusätzliche Schlüssel für Putzhilfe, Tagesmutter und GroßelternVermieter hat kein Mitsprache- oder Erlaubnisrecht

Ein Mieter kann jederzeit von seinem Vermieter die Übergabe weiterer Wohnungs- und Haustür­sch­lüssel verlangen. Ein Mitsprache- oder Erlaubnisrecht steht dem Vermieter dabei nicht zu. Dies hat das Amtsgericht Karlsruhe entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung von ihrer Vermieterin die Übergabe weiterer drei Haustürschlüssel. Diese sollten an die Putzhilfe sowie zur Betreuung ihrer minderjährigen Tochter an die Großmutter und eine Tagesmutter übergeben werden. Die Vermieterin befürchtete ein Sicher­heits­risiko und verlangte daher die Namen der Personen, die einen Schlüssel erhalten sollen. Die Mieter hielten dies aber für unzulässig und erhoben, nachdem die Vermieterin die Schlüs­sel­her­ausgabe verweigerte, Klage.

Anspruch auf drei Zusatzschlüssel bestand

Das Amtsgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben einen Anspruch auf Herausgabe der drei Zusatzschlüssel gehabt. Dabei sei zu beachten gewesen, dass die Art und Weise der Betreuung des Kindes sowie die Art und Weise der Reinigung der Wohnung eine höchst­per­sönliche Angelegenheit der Mieter ist. Einem Vermieter stehen daher weder ein Mitsprache- noch ein Erlaubnisrecht hinsichtlich der Schlüs­sel­ver­wendung zu.

Namentliche Benennung der Personen nicht notwendig

Da es der Vermieterin grundsätzlich nichts angeht, von wem die Betreuung und die Putzarbeit durchgeführt wird, könne sie nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht eine namentliche Benennung der Großeltern, der Tagesmutter und der Putzhilfe verlangen.

Eventuelles Sicher­heits­risiko unerheblich

Sofern die Vermieterin hinsichtlich der zusätzlichen Schlüssel Sicher­heits­be­denken anführte, folgte das Amtsgericht diesen Befürchtungen nicht. Denn zum einen seien die Mieter befugt gewesen, ihre bereits vorhandenen Schlüssel an die genannten Personen auszuhändigen. Zum anderen könne sich die Vermieterin an die Mieter halten, sollte es zu Unregel­mä­ßig­keiten durch die benannten Personen kommen.

Quelle: Amtsgericht Karlsruhe, ra-online (zt/WuM 1997, 109/rb)

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