21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16575

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Landgericht Darmstadt Urteil24.06.1974

Mieter hat Anspruch auf zusätzlichen zur freien Verfügung stehenden SchlüsselMieter muss jedoch Herstel­lungs­kosten tragen

Ein Mieter hat Anspruch auf einen zusätzlichen Wohnungs­sch­lüssel. Er muss aber die Herstel­lungs­kosten tragen. Zudem kann der Mieter frei entscheiden wie oder ob er die Schlüssel nutzt. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Mieter von seinem Vermieter neben den bereits ausgehändigten zwei Schlüsseln einen zusätzlichen Haus- und Wohnungsschlüssel. Er wollte den Zusatzschlüssel seinem 7-jährigen Sohn überlassen. Der Vermieter hielt diesen aber für unzuverlässig und weigerte sich einen weiteren Schlüssel herzustellen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Mieter hat Anspruch auf weiteren Schlüssel

Das Landgericht Darmstadt entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe einen Anspruch auf einen Zusatzschlüssel gehabt, soweit er die Herstellungskosten übernimmt. Zudem sei es unbeachtlich gewesen, was der Mieter mit seinem dritten Schlüssel macht, solange daraus keine Störung des Mietvertrags oder der Hausordnung erwächst. Der Mieter habe frei entscheiden können, ob er den Schlüssel an seinem sieben Jahre alten Sohn aushändigt oder er diesen einem Nachbarn überlässt. Sollte es zu einer Störung kommen, habe der Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Störung. Einen zusätzlichen Schlüssel könne er jedenfalls nicht verweigern.

Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/WuM 1985, 255/rb)

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