Dokument-Nr. 17131
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- GE 2013, 1657Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1657
Amtsgericht Hannover Urteil06.11.2013
Vermieter wegen eigenmächtiger Kellerräumung inklusive Entsorgung einer Schildkröte zu Schadensersatz verurteiltGründe für Beseitigung der Gegenstände zur Selbsthilfe lagen nicht vor
Das Amtsgericht Hannover hat einen Vermieter verurteilt, an seine Mieterin 560 Euro Schadensersatz wegen einer unberechtigten Kellerräumung zu zahlen. Bei der Räumung wurden nicht nur diverse Gegenstände, sondern auch eine 25 Jahre alte, gerade im Winterschlaf befindliche Schildkröte entsorgt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte in den zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum verschiedene Gegenstände und ihre Winterschlaf haltende Schildkröte eingelagert. Sie hatte zuletzt im Januar 2013 nach ihrer Schildkröte Max geschaut, als ihr Lebensgefährte etwa vier Wochen später nach Max schauen wollte, war der Keller leer geräumt. Der Vermieter ließ in diesem Zeitraum den angeblich nicht mit einem Vorhängeschloss gesicherten Keller räumen und die Gegenstände, auch die 25-jährige Vierzehenschildkröte, die sich in der Tiertransportbox befand, auf dem örtlichen Bauhof entsorgen. Der Vermieter machte geltend, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass der Keller genutzt wurde. Die Tür sei unverschlossen gewesen, der Hausmeister habe eine Nachricht an der Kellertür angebracht, auf die drei Wochen niemand reagiert habe. In offen stehende Keller würden andere Mieter Müll einlagern, so dass die Beseitigung zur Selbsthilfe erfolgt sei.
Keller werden durch Mieter normalerweise nur unregelmäßig und anlassbezogen aufgesucht
Das Amtsgericht Hannover stellte fest, dass der Vermieter nicht davon ausgehen durfte, dass der Besitz am Keller aufgegeben worden sei, nur weil kein Schloss angebracht gewesen sei. Das Gericht hat durch Zeugenbefragung festgestellt, dass sich in dem Keller diverse Gegenstände befanden, die nicht ohne weiteres als wertlos erkennbar waren. Auch durch den an der Kellertür angebrachten Zettel ergab sich keine Pflicht der Mieterin zur Reaktion. Der Richter erläuterte, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass Mieter ihnen zugewiesene Kellerräume nur in größeren Abständen anlassbezogen aufsuchten. Eine Räumung zur Selbsthilfe sei nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden könne und ohne sofortiges Eingreifen eine Gefahr bestehe. Beides konnte durch das Gericht nicht festgestellt werden.
Schaden beträgt 560 Euro
Das Gericht hat nach ausführlicher Zeugenbefragung festgestellt, dass die Klägerin einen Schaden von 560 Euro erlitten hat, den die Beklagte nun ersetzen muss. Es wurde durch ein Entrümplungsunternehmen eine Singleküche mit 200 Euro, eine Reisetasche mit 45 Euro und eine Tiertransportbox mit 15 Euro Zeitwert entsorgt. Die Schildkröte habe einen Wert von 300 Euro gehabt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online
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