Dokument-Nr. 31574
Permalink https://urteile.news/
- GE 2022, 257Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 257
Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil07.02.2022
Schadensersatzpflicht des Vermieters nach Entrümpelung alter FahrräderBei Verschiebung des ursprünglichen Termins zur Entrümpelung muss Vermieter neuen Termin ankündigen
Wird der ursprüngliche Termin zur Entrümpelung alter auf dem Hof abgestellter Fahrräder verschoben, so muss der Vermieter den neuen Termin rechtzeitig ankündigen. Tut er dies nicht und kommt bei der Entrümpelung das Fahrrad eines Mieters abhanden, macht der Vermieter sich schadensersatzpflichtig. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang März 2018 sollten im Hof eines Mietshaues in Berlin abgestellte und unbeschriftete Fahrräder entfernt werden. Der Termin wurde von der Hausverwaltung zuvor angekündigt. Der Termin wurde jedoch um einige Wochen verschoben, wovon die Mieter jedoch nicht in Kenntnis gesetzt wurden. Nachdem das Fahrrad eines Mieters nach dem neuen Termin verschwunden war, klagte er gegen den Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz. Der Mieter gab an, die Beschriftung an seinem Fahrrad nach dem ursprünglich angekündigten Termin entfernt zu haben.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Abhandenkommens des Fahrrads
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dem Vermieter treffen Schutzpflichten gegenüber den von seinen Mietern mit seiner Billigung im Hof abgestellten Fahrrädern. Zugleich treffe dem Vermieter eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung grundsätzlich entgegenstehe.
Pflicht zur Ankündigung eines neuen Termins
Die Hausverwaltung bzw. der Vermieter sei verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, mittels Aushangs oder Einzelanschreiben an die Mieter mitzuteilen, dass der ursprüngliche Termin nachgeholt wird, so dass die Mieter Vorkehrungen haben treffen können.
Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses und kurzzeitiger Verwahrung
Soweit der Vermieter bestritt, dass der Mieter sein Rad überhaupt im Hof abgestellt habe, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn der Vermieter hätte veranlassen müssen, dass die Entsorgungsfirma ein aussagekräftiges Verzeichnis der entfernten und verwahrten Gegenständen erstellt und die Gegenstände einen bestimmten Zeitraum so verwahrt werden, dass deren Herausgabe noch möglich bleibe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2022, 257/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31574
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.