14.11.2024
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Amtsgericht Hannover Urteil10.03.2015

AG Hannover untersagt Verkauf von "Thor-Steinar"-Bekleidung in LadenlokalVermietung des Ladens hätte nach der Teilungs­er­klärung der Eigen­tümer­gemein­schaft genehmigt werden müssen

Das Amtsgericht Hannover hat der Mieterin eines Ladenlokals in Hannover untersagt, Bekleidung der Marke Thor-Steinar in dem Ladenlokal zu vertreiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft angedroht. Die Eigentümerin wurde verurteilt, alle rechtlich möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrige Nutzung des Ladenlokals zu beenden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin vermietete beginnend ab dem 1. September 2013 für zehn Jahre, bis zum 31. August 2023 ihr Ladengeschäft an die Mieterin. Der Mietzins für die ca. 90 qm-Fläche beträgt monatlich 2.000 Euro. Kurz vor der Eröffnung ließ die Mieterin vor die Schaufenster aus Sicher­heits­gründen Plexi­glas­scheiben montieren. Die Mieterin bietet in dem Ladenlokal Bekleidung der Marke "Thor-Steinar" an, es kam in der Folge vor dem Laden häufig zu Demonstrationen, wobei auch Farbbeutel auf das Ladengeschäft geworfen wurden. Hierdurch kam es zu Verschmutzungen der Scheiben und der Gebäudefassade.

Bekleidung der Marke "Thor-Steinar" ist nicht als unbedenklich einzustufen

Das Amtsgericht Hannover entschied, dass die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft einen Anspruch auf Vornahme aller Maßnahmen hat, die dafür sorgen, dass in dem Laden keine Bekleidung der Marke "Thor-Steinar" angeboten wird. Bekleidung dieser Marke ist nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes aufgrund ihres Zusammenhanges mit einer rechtsradikalen Gesinnung nicht als unbedenklich einzustufen. Durch den Vertrieb dieser Bekleidung ist es Demonstrationen und Farbbeu­te­lat­tacken gekommen, was eine Störung des Eigentumsrechts der übrigen Miteigentümer ist.

Vermietung des Ladens hätte genehmigt werden müssen

Darüber hinaus hätte die Vermietung des Ladens nach der Teilungs­er­klärung vom Hausverwalter genehmigt werden müssen, was nicht erfolgt ist. Auch dies steht einer wirksamen Vermietung entgegen.

Plexi­glas­scheiben müssen entfernt werden

Auch sind die Plexi­glas­scheiben zu entfernen, da diese eine bauliche Veränderung darstellen, die ohne die dafür notwendige Genehmigung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft angebracht wurden.

Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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