18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Amtsgericht Hannover Urteil03.05.2017

"Wilder Streik" des Flugpersonals stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand für Flugge­sell­schaft darFluggast steht wegen Flugan­nul­lierung Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu

Wird ein Flug annulliert, weil es zu einem "wilden Streik" des Flugpersonals kommt, kann sich die Flugge­sell­schaft nicht auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 VO zu. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall annullierte eine Fluggesellschaft mehrere Flüge, weil es zu massenhaften Krankmeldungen vom Flugpersonal kam. Hintergrund dessen waren Umstruk­tu­rie­rungspläne der Flugge­sell­schaft, mit denen ein Teil der Mitarbeiter nicht einverstanden waren. Ein von den Flugan­nul­lie­rungen betroffener Fluggast klagte gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Ausgleichs­leistung.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Flugan­nul­lierung

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 VO zu. Auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO habe sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen dürfen.

"Wilder Streik" kein außer­ge­wöhn­licher Umstand

Nach Auffassung des Amtsgerichts stelle der "wilde Streik" des Flugpersonals keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar. Ein unvor­her­ge­sehener, umfangreicher Ausfall des Flugpersonals sei als Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrt­un­ter­nehmens zu werten, der untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs verbunden sei. Genauso wie tatsächliche Erkrankungen des Flugpersonals seien auch vorgeschobene Krankmeldungen dem üblichen Tätig­keits­bereich der Flugge­sell­schaft zuzurechnen. Die Krank­mel­dungswelle sei nicht etwa von außen oder durch Dritte, wie zum Beispiel einer Gewerkschaft, verursacht worden, sondern beruhe allein auf inner­be­trieb­lichen Vorgängen. Mögliche Reaktionen der Belegschaft auf Umstruk­tu­rie­rungspläne gehören zum Betrieb des Luftfahrt­un­ter­nehmens.

Quelle: Amntsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2017, 203/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24886

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI