21.11.2024
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Amtsgericht Hannover Urteil03.05.2017

"Wilder Streik" des Flugpersonals stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand für Flugge­sell­schaft darFluggast steht wegen Flugan­nul­lierung Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu

Wird ein Flug annulliert, weil es zu einem "wilden Streik" des Flugpersonals kommt, kann sich die Flugge­sell­schaft nicht auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 VO zu. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall annullierte eine Fluggesellschaft mehrere Flüge, weil es zu massenhaften Krankmeldungen vom Flugpersonal kam. Hintergrund dessen waren Umstruk­tu­rie­rungspläne der Flugge­sell­schaft, mit denen ein Teil der Mitarbeiter nicht einverstanden waren. Ein von den Flugan­nul­lie­rungen betroffener Fluggast klagte gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Ausgleichs­leistung.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Flugan­nul­lierung

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 VO zu. Auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO habe sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen dürfen.

"Wilder Streik" kein außer­ge­wöhn­licher Umstand

Nach Auffassung des Amtsgerichts stelle der "wilde Streik" des Flugpersonals keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar. Ein unvor­her­ge­sehener, umfangreicher Ausfall des Flugpersonals sei als Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrt­un­ter­nehmens zu werten, der untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs verbunden sei. Genauso wie tatsächliche Erkrankungen des Flugpersonals seien auch vorgeschobene Krankmeldungen dem üblichen Tätig­keits­bereich der Flugge­sell­schaft zuzurechnen. Die Krank­mel­dungswelle sei nicht etwa von außen oder durch Dritte, wie zum Beispiel einer Gewerkschaft, verursacht worden, sondern beruhe allein auf inner­be­trieb­lichen Vorgängen. Mögliche Reaktionen der Belegschaft auf Umstruk­tu­rie­rungspläne gehören zum Betrieb des Luftfahrt­un­ter­nehmens.

Quelle: Amntsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2017, 203/rb)

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