Dokument-Nr. 24886
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- RRa 2017, 203Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 203
Amtsgericht Hannover Urteil03.05.2017
"Wilder Streik" des Flugpersonals stellt keinen außergewöhnlichen Umstand für Fluggesellschaft darFluggast steht wegen Flugannullierung Anspruch auf Ausgleichszahlung zu
Wird ein Flug annulliert, weil es zu einem "wilden Streik" des Flugpersonals kommt, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall annullierte eine Fluggesellschaft mehrere Flüge, weil es zu massenhaften Krankmeldungen vom Flugpersonal kam. Hintergrund dessen waren Umstrukturierungspläne der Fluggesellschaft, mit denen ein Teil der Mitarbeiter nicht einverstanden waren. Ein von den Flugannullierungen betroffener Fluggast klagte gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsleistung.
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO zu. Auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO habe sich die Fluggesellschaft nicht berufen dürfen.
"Wilder Streik" kein außergewöhnlicher Umstand
Nach Auffassung des Amtsgerichts stelle der "wilde Streik" des Flugpersonals keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Ein unvorhergesehener, umfangreicher Ausfall des Flugpersonals sei als Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens zu werten, der untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs verbunden sei. Genauso wie tatsächliche Erkrankungen des Flugpersonals seien auch vorgeschobene Krankmeldungen dem üblichen Tätigkeitsbereich der Fluggesellschaft zuzurechnen. Die Krankmeldungswelle sei nicht etwa von außen oder durch Dritte, wie zum Beispiel einer Gewerkschaft, verursacht worden, sondern beruhe allein auf innerbetrieblichen Vorgängen. Mögliche Reaktionen der Belegschaft auf Umstrukturierungspläne gehören zum Betrieb des Luftfahrtunternehmens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2017
Quelle: Amntsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2017, 203/rb)
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