Dokument-Nr. 32960
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- GE 2023, 1015Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1015
Amtsgericht Hanau Urteil05.05.2023
Keine getrennte Kündigung einer zusammen mit der Wohnung angemieteten GarageZusammengehörige Mietverträge können nicht durch AGB einseitig getrennt und nicht separat gekündigt werden
Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung, der mit dem Mieter zugleich einen separaten Vertrag über die Anmietung einer Garage abschließt, den Garagenmietvertrag nicht alleine kündigen kann, weil dieser mit dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit bildet
Die Klägerin hatte als Vermieterin mit den beklagten Mietern zeitgleich einerseits einen Vertrag über die Anmietung einer Wohnung geschlossen und andererseits einen Mietvertag über eine auf demselben Grundstück befindliche Garage. Später kündigte sie lediglich den Garagenmietvertrag und forderte die Mieter zur Rückgabe der Garage auf, was diese verweigerten, weil sie der Auffassung sind, Wohnung und Garage gehörten vertraglich zusammen. Die Vermieterin argumentierte hingegen, es seien zwei getrennte Mietverträge geschlossen worden. Das ergebe sich aus der Verwendung von zwei Vertragsformularen und der getrennten Zahlung der Mieten. Zudem sei in dem Garagenmietvertrag geregelt, dass dieser von einem zugleich bestehenden Wohnraumietvertrag unabhängig wäre.
Einheitliches Mietverhältnis über beide Objekte
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Würdigung des Amtsgerichts wurde zwischen den Parteien ein einheitliches Mietverhältnis über beide Objekte geschlossen, so dass die Vermieterin die Garage nicht separat kündigen konnte. Darauf, dass hierfür zwei Vertragsurkunden verwendet wurden, käme es nicht an. Denn es sei ersichtlich gewesen, dass die Mieter sowohl die Wohnung als auch die Garage gemeinsam mieten wollten. Es wäre auch praxisfern, anzunehmen, dass ein Mieter die mit der Wohnung zusammen angemietete Garage nicht solange nutzen wolle, wie er dort wohne.
Untrennbare Verbindung der Mietverträge
Maßgeblich, so das Amtsgericht weiter, sei zudem, dass der Bundesgerichtshof eine untrennbare Verbindung der Mietverträge dann sehe, wenn sich Wohnung und Garage, wie in diesem Fall, auf demselben Grundstück befinden. Dem stünden anderslautende Regelung in dem Garagenmietvertrag auch nicht entgegen. Denn hierbei handele es sich um typischer Weise von der Vermieterseite gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen. Über solche könnten zusammengehörige Mietverträge nicht einseitig getrennt und somit separat gekündigt werden. Schließlich führe auch die Tatsache, dass die Mieten jeweils getrennt gezahlt werden, zu keinem anderen Ergebnis. Denn das beruhe auf der alleinigen Vorgabe der Vermieterin, auf welche die Mieter keinen Einfluss hatten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2023
Quelle: Amtsgericht Hanau, ra-online (pm/ab)
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