22.11.2024
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Dokument-Nr. 11238

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Urteil07.03.1995Amtsgericht Hamburg9 C 2334/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1995, 1330Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1995, Seite: 1330
  • RRa 1995, 221Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 1995, Seite: 221
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg Urteil07.03.1995

Luxushotel gebucht: Rülpsende und ungepflegte Mitreisende können nicht als Reisemangel geltend gemacht werdenBadekleidung am Esstisch und Körpergeruch von Mitreisenden begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz

Wer sich in seinem Urlaub durch die ungepflegte Erscheinung von Mitmenschen beeinträchtigt fühlt, kann daraus keinen Reisemangel ableiten. Außerdem ist bei Sonderangeboten zu berücksichtigen, dass reguläre Katalo­g­leis­tungen nicht automatisch Bestandteil der preis­re­du­zierten Leistung werden. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde für sich und seine Familie eine Pauschalreise in ein Luxushotel in Tunesien gebucht. Die Buchung fand in einem Reisebüro unter der Vorlage eines Kataloges statt, wurde jedoch als ein Sonderangebot abgerechnet. Der Reise­ver­an­stalter klassifizierte das Hotel mit fünf Flugzeugen, womit es in die Luxusklasse fiel. Außerdem sollte das Hotel laut Katalog über ein eigenes Spielcasino verfügen.

Kläger: Ungepflegte Hotelgäste und geschlossenes Casino eindeutiger Reisemangel

Zur Reisezeit der Familie war ein Nachbarhotel der niedrigeren Drei Sterne-Klasse überbucht, so dass einige der Gäste dieses Hotels das Luxushotel bezogen. Dies empfand der Kläger als massive Störung. Die Gäste der niedrigeren Hotelklasse hätten nach seiner Schilderung ein einfach strukturiertes Niveau gehabt, das sich in Körpergeruch, Rülpsen und Erscheinen zum Essen in Badekleidung geäußert habe. Zudem ärgerte sich der Kläger darüber, dass das Casino zu dieser Zeit geschlossen war, da er das Hotel ausschließlich aufgrund des Casinos gebucht habe. Der Mann forderte vom Reise­ver­an­stalter den halben Reisepreises als Schadensersatz für diese von ihm als Reisemangel gewerteten Umstände.

Kein Anspruch auf spezielles Publikum in Luxushotels

Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab. "Rülpsende Mitreisende" könnten nicht Gegenstand eines Reisemangels sein. Im Zeitalter des Massentourismus sei es allen Bevöl­ke­rungs­schichten möglich, Fernreisen anzutreten. Ein spezielles Publikum für Luxushotels gebe des demnach nicht mehr. Dies gelte insbesondere für Ziele, für die Reisen als Sonderangebote buchbar wären. Körpergeruch und Badekleidung beim Essen seien zudem hinzunehmende Erscheinungen in Strandhotels und spielten sich im Rahmen menschlichen Zusammenlebens ab.

Geschlossenes Casino: Sonderangebote können von Katalog­be­schrei­bungen abweichen

Das geschlossene Casino stelle keine zugesicherte Reiseleistung dar. Eine Zusicherung müsse durch eine ausdrückliche oder still­schweigende Erklärung Bestandteil des Vertrages zwischen Reisendem und Reise­ver­an­stalter sein. Wäre die Buchung regulär über den Katalog erfolgt, so wäre das Casino durch die Hotel­be­schreibung zugesichert gewesen. Da es sich allerdings um ein Sonderangebot handelte, was deutlich am geringeren Preis erkennbar war, musste ein ausdrücklicher Hinweis nicht erfolgen, dass das Casino nicht Bestandteil der Leistung sein würde. Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Erfüllung seiner Schaden­s­er­satz­for­de­rungen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)

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