Dokument-Nr. 11238
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- NJW-RR 1995, 1330Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1995, Seite: 1330
- RRa 1995, 221Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 1995, Seite: 221
Amtsgericht Hamburg Urteil07.03.1995
Luxushotel gebucht: Rülpsende und ungepflegte Mitreisende können nicht als Reisemangel geltend gemacht werdenBadekleidung am Esstisch und Körpergeruch von Mitreisenden begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz
Wer sich in seinem Urlaub durch die ungepflegte Erscheinung von Mitmenschen beeinträchtigt fühlt, kann daraus keinen Reisemangel ableiten. Außerdem ist bei Sonderangeboten zu berücksichtigen, dass reguläre Katalogleistungen nicht automatisch Bestandteil der preisreduzierten Leistung werden. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde für sich und seine Familie eine Pauschalreise in ein Luxushotel in Tunesien gebucht. Die Buchung fand in einem Reisebüro unter der Vorlage eines Kataloges statt, wurde jedoch als ein Sonderangebot abgerechnet. Der Reiseveranstalter klassifizierte das Hotel mit fünf Flugzeugen, womit es in die Luxusklasse fiel. Außerdem sollte das Hotel laut Katalog über ein eigenes Spielcasino verfügen.
Kläger: Ungepflegte Hotelgäste und geschlossenes Casino eindeutiger Reisemangel
Zur Reisezeit der Familie war ein Nachbarhotel der niedrigeren Drei Sterne-Klasse überbucht, so dass einige der Gäste dieses Hotels das Luxushotel bezogen. Dies empfand der Kläger als massive Störung. Die Gäste der niedrigeren Hotelklasse hätten nach seiner Schilderung ein einfach strukturiertes Niveau gehabt, das sich in Körpergeruch, Rülpsen und Erscheinen zum Essen in Badekleidung geäußert habe. Zudem ärgerte sich der Kläger darüber, dass das Casino zu dieser Zeit geschlossen war, da er das Hotel ausschließlich aufgrund des Casinos gebucht habe. Der Mann forderte vom Reiseveranstalter den halben Reisepreises als Schadensersatz für diese von ihm als Reisemangel gewerteten Umstände.
Kein Anspruch auf spezielles Publikum in Luxushotels
Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab. "Rülpsende Mitreisende" könnten nicht Gegenstand eines Reisemangels sein. Im Zeitalter des Massentourismus sei es allen Bevölkerungsschichten möglich, Fernreisen anzutreten. Ein spezielles Publikum für Luxushotels gebe des demnach nicht mehr. Dies gelte insbesondere für Ziele, für die Reisen als Sonderangebote buchbar wären. Körpergeruch und Badekleidung beim Essen seien zudem hinzunehmende Erscheinungen in Strandhotels und spielten sich im Rahmen menschlichen Zusammenlebens ab.
Geschlossenes Casino: Sonderangebote können von Katalogbeschreibungen abweichen
Das geschlossene Casino stelle keine zugesicherte Reiseleistung dar. Eine Zusicherung müsse durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung Bestandteil des Vertrages zwischen Reisendem und Reiseveranstalter sein. Wäre die Buchung regulär über den Katalog erfolgt, so wäre das Casino durch die Hotelbeschreibung zugesichert gewesen. Da es sich allerdings um ein Sonderangebot handelte, was deutlich am geringeren Preis erkennbar war, musste ein ausdrücklicher Hinweis nicht erfolgen, dass das Casino nicht Bestandteil der Leistung sein würde. Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Erfüllung seiner Schadensersatzforderungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)
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