Amtsgericht Hamburg Urteil17.04.2024
Untervermietung von sechs Wochen stellt keine Gebrauchsüberlassung an Touristen darUnwirksame Kündigung wegen ungenehmigter Untervermietung bei Anspruch auf Erlaubnis
Wird eine Wohnung für sechs Wochen untervermietet, so stellt dies keine Gebrauchsüberlassung an Touristen dar. Zudem ist eine Kündigung wegen ungenehmigter Untervermietung unwirksam, wenn ein Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung besteht. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer beruflichen Abwesenheit für den Zeitraum 6. Januar 2023 bis 21. Februar 2023 vermietete die Mieterin einer 2,5 Zimmer großen Wohnung in Hamburg diese unter. Die Wohnung wurde möbliert an den Untermieter überlassen. Zudem behielt die Mieterin eigene Schlüssel zur Wohnung. Da die Mieterin aber nicht die Genehmigung zur Untervermietung bei der Vermieterin eingeholt hatte, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos und ordentlich. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund Anspruchs auf Erlaubnis zur Untervermietung
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam sei. Zwar habe die Mieterin vertragswidrig gehandelt als sie die Wohnung an einen Dritten überlassen hat ohne zuvor die Genehmigung der Vermieterin einzuholen. Jedoch sei zu beachten, dass die Mieterin gemäß § 553 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung zugestanden habe. Der Wunsch der Mieterin, unter Beibehaltung ihrer Wohnung befristet eine Zeit im Ausland zu verbringen, unter Verringerung der von ihr zu tragenden Miete, sei als berechtigtes Interesse an der Untervermietung anzuerkennen.
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Überlassen eines Teils des Wohnraums
Nach Auffassung des Amtsgerichts liege auch die Überlassung nur eines Teils des Wohnraums vor. Denn die Mieterin habe aufgrund des Einbehalts eigener Schlüssel zur Wohnung und der Ausstattung der Wohnung mit eigenen Möbeln den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben.
Keine Überlassung der Wohnung an Touristen
Schließlich liege auch keine Überlassung der Wohnung an Touristen vor, so das Amtsgericht. Die Verweildauer des Untermieters von sechs Wochen überschreite den typischen vorübergehenden Aufenthalt eines Touristen bereits deutlich. Es liege eine befristete Überlassung für eine gewisse Dauer vor. Zudem habe der Untermieter seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung verlagert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2025
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2025, 149/rb)