Dokument-Nr. 15668
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- WuM 1992, 540Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1992, Seite: 540
- Vermieter darf keine Fotos einer eingerichteten Wohnung zu Präsentationszwecken für neue Mietinteressenten anfertigenLandgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil30.09.2009, 2 S 218/09
- Besichtigungsrecht des Vermieters bei geplantem Verkauf der WohnungLandgericht Frankfurt am Main, Urteil24.05.2002, 2/17 S 194/01
Amtsgericht Hamburg Urteil21.02.1992
Vermieter darf Wohnung zwecks Verkaufs nur einmal im Monat betretenBegrenzung der Besucheranzahl auf sechs Personen und Beschränkung der Besuchszeit auf 30 Minuten
Will ein Vermieter seine vermietete Wohnung verkaufen, so steht ihm einmal im Monat ein Besichtigungsrecht mit Kaufinteressenten zu. Die Zahl der Interessenten ist dabei auf sechs Personen zu begrenzen. Ebenso darf die Besichtigungszeit nicht 30 Minuten überschreiten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Eigentümerin einer vermieteten Wohnung diese verkaufen. Sie machte gegenüber der Mieterin auf Grundlage einer Regelung im Mietvertrag ein tägliches mehrstündiges Besichtigungsrecht mit Kaufinteressenten geltend. Nachdem die Mieterin nachfolgend der Vermieterin in einem Zeitraum von 1 ½ Jahren etwa 200 Interessenten den Zutritt zur Wohnung gewährte, wollte sie nunmehr den Zutritt einschränken. Die Vermieterin akzeptierte dies nicht und klagte auf Zutritt.
Anspruch auf Zutritt bestand nur eingeschränkt
Das Amtsgericht Hamburg beschränkte das Zutrittsrecht der Vermieterin auf einmal im Monat und zwar in der Zeit von 18 bis 20 Uhr. Zudem durfte die Zahl der Interessenten nicht sechs Personen und die Besichtigungszeit nicht 30 Minuten überschreiten. Auch wurde die Vermieterin verpflichtet die Besichtigung vier Tage vorher anzumelden.
Wahrnehmung des Besichtigungsrechts im zumutbaren Rahmen
Zwar habe die Vermieterin nach Ansicht des Amtsgerichts ein nachvollziehbares Interesse daran gehabt, dass die Wohnung von Kaufinteressenten besichtigt werden könne. Auf dieses Interesse musste die Mieterin im zumutbaren Rahmen Rücksicht nehmen. Demgegenüber habe jedoch die Verpflichtung der Vermieterin gestanden, von ihrem Besichtigungsrecht nicht übermäßig Gebrauch zu machen. Insbesondere sei sie dazu verpflichtet gewesen, die Maklerin zu veranlassen, die Interessenten über die Modalitäten vorab aufzuklären. Damit habe gewährleistet werden können, dass nur solche Interessenten die Wohnung besichtigen, die nach der erfolgten Aufklärung noch Interesse an ihr haben.
Regelung zum täglichen und mehrstündigen Besichtigungsrecht unwirksam
Die Regelung im Mietvertrag, wonach der Vermieterin ein tägliches mehrstündiges Besichtigungsrecht zugestanden habe, sei gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam gewesen. Denn die Regelung habe die Mieterin unangemessen benachteiligt. Sie habe offensichtlich gegen das Übermaßverbot verstoßen.
Anwesenheitsrecht des Mieters bei Besichtigung
Darüber hinaus stehe dem Mieter das Recht zu, so das Gericht weiter, bei der Besichtigung anwesend zu sein. Er sei auch nicht verpflichtet im Falle der Verhinderung, die Besichtigung anderweitig, etwa durch Überlassung der Schlüssel, zu ermöglichen. Diese Pflicht bestehe nur bei dringenden Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1992, 540/rb)
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