23.11.2024
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Amtsgericht Hamburg Urteil21.02.1992

Vermieter darf Wohnung zwecks Verkaufs nur einmal im Monat betretenBegrenzung der Besucheranzahl auf sechs Personen und Beschränkung der Besuchszeit auf 30 Minuten

Will ein Vermieter seine vermietete Wohnung verkaufen, so steht ihm einmal im Monat ein Besich­ti­gungsrecht mit Kaufin­ter­es­senten zu. Die Zahl der Interessenten ist dabei auf sechs Personen zu begrenzen. Ebenso darf die Besich­ti­gungszeit nicht 30 Minuten überschreiten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Eigentümerin einer vermieteten Wohnung diese verkaufen. Sie machte gegenüber der Mieterin auf Grundlage einer Regelung im Mietvertrag ein tägliches mehrstündiges Besich­ti­gungsrecht mit Kaufin­ter­es­senten geltend. Nachdem die Mieterin nachfolgend der Vermieterin in einem Zeitraum von 1 ½ Jahren etwa 200 Interessenten den Zutritt zur Wohnung gewährte, wollte sie nunmehr den Zutritt einschränken. Die Vermieterin akzeptierte dies nicht und klagte auf Zutritt.

Anspruch auf Zutritt bestand nur eingeschränkt

Das Amtsgericht Hamburg beschränkte das Zutrittsrecht der Vermieterin auf einmal im Monat und zwar in der Zeit von 18 bis 20 Uhr. Zudem durfte die Zahl der Interessenten nicht sechs Personen und die Besich­ti­gungszeit nicht 30 Minuten überschreiten. Auch wurde die Vermieterin verpflichtet die Besichtigung vier Tage vorher anzumelden.

Wahrnehmung des Besich­ti­gungs­rechts im zumutbaren Rahmen

Zwar habe die Vermieterin nach Ansicht des Amtsgerichts ein nachvoll­ziehbares Interesse daran gehabt, dass die Wohnung von Kaufin­ter­es­senten besichtigt werden könne. Auf dieses Interesse musste die Mieterin im zumutbaren Rahmen Rücksicht nehmen. Demgegenüber habe jedoch die Verpflichtung der Vermieterin gestanden, von ihrem Besich­ti­gungsrecht nicht übermäßig Gebrauch zu machen. Insbesondere sei sie dazu verpflichtet gewesen, die Maklerin zu veranlassen, die Interessenten über die Modalitäten vorab aufzuklären. Damit habe gewährleistet werden können, dass nur solche Interessenten die Wohnung besichtigen, die nach der erfolgten Aufklärung noch Interesse an ihr haben.

Regelung zum täglichen und mehrstündigen Besich­ti­gungsrecht unwirksam

Die Regelung im Mietvertrag, wonach der Vermieterin ein tägliches mehrstündiges Besich­ti­gungsrecht zugestanden habe, sei gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam gewesen. Denn die Regelung habe die Mieterin unangemessen benachteiligt. Sie habe offensichtlich gegen das Übermaßverbot verstoßen.

Anwesen­heitsrecht des Mieters bei Besichtigung

Darüber hinaus stehe dem Mieter das Recht zu, so das Gericht weiter, bei der Besichtigung anwesend zu sein. Er sei auch nicht verpflichtet im Falle der Verhinderung, die Besichtigung anderweitig, etwa durch Überlassung der Schlüssel, zu ermöglichen. Diese Pflicht bestehe nur bei dringenden Instandsetzungs- oder Repara­tu­r­a­r­beiten.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1992, 540/rb)

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