Amtsgericht Hamburg Urteil23.07.1973
Verschiedene kleine Mängel in der Wohnung berechtigen nicht zur Mietminderung, wenn die Lebensweise des Mieters nicht beeinträchtigt wirdMieter muss vor Vertragsabschluss prüfen, ob gemietete Komfortwohnung eine solche ist
Nicht jeder Schönheitsfehler in einer Wohnung berechtigt dazu, die zu zahlende Miete zu mindern. Wesentlich bei dieser Entscheidung ist die Frage, ob die Nutzung der Wohnung durch die festgestellten Mängel beeinträchtigt wird. In diesem Fall hatte das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Im vorliegenden Fall stritten Mieter und Vermieter um die Rechtmäßigkeit geltend gemachter Mietmängel. Das Amtsgericht Hamburg urteilte schließlich, zur Minderung um 50 % würden der geltend gemachte verstopfte WC-Abfluss zusammen mit den lediglich drei von 15 funktionierenden Steckdosen und der fehlende Briefkasten und Briefschlitz berechtigen. Für die Monate, in denen diese Mängel vorgelegen haben, könnten die Mieter den Mietzins um die Hälfte mindern.
Keine Mietminderung für verschiedene kleine Mängel durchsetzbar
Jedoch würden die weiteren angeführten Mängel nicht dazu führen, dass der Gebrauch der Wohnung erheblich eingeschränkt gewesen sei. Somit könne für fehlende Türschwellen kein Mangel geltend gemacht werden, es sei denn, dass unerträgliche Zugluft eingedrungen wäre. Im vorliegenden Fall sei von diesem Problem jedoch nicht die Rede gewesen. Unlackierte Türangeln, ein mit Farbspritzern verschmutztes Bad, mangelhafte Verklebung der Teppichware, fehlende Beleuchtung im Treppenhaus vor der Wohnung der Mieter und ein schwer schließbares Heizungsventil stellten keine wesentlichen Beeinträchtigungen dar und berechtigten daher auch nicht zur Mietminderung.
Mieter hat Küchenmöbel zuvor nicht ausreichend geprüft
Auch für mangelhafte Küchenmöbel war ein Mietminderungsanspruch zu verneinen. Begutachte ein Mieter mitvermietete Küchenmöbel nicht ausreichend, stehe ihm hinterher aufgrund eigener grober Fahrlässigkeit kein Minderungsanspruch zu. Auch die Gesamtheit der einzelnen Mängel berechtige nicht zur Mietminderung, wenn dadurch die Lebensweise des Mieters nicht in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden sei. Es obliege letztendlich dem Mieter, vor Vertragsabschluss zu prüfen, ob die von ihm gemietete Komfortwohnung eine solche sei. Auf die Bezeichnung im Mietvertrag komme es nämlich nicht an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)