21.11.2024
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Amtsgericht Gotha Urteil24.03.2003

Schim­mel­pilz­bildung nach Fenster­modernisierung rechtfertigt Mietminderung von 10 %Aufklä­rungs­pflicht des Vermieters zum Lüftungs­ver­halten

Kommt es nach dem Einbau von neuen Fenstern zu einer Schim­mel­pilz­bildung rechtfertigt dies eine Mietminderung von 10 %. Der Vermieter ist zudem verpflichtet, die Mieter nach dem Fenstereinbau über das Lüftungs­ver­halten aufzuklären. Dies hat das Amtsgericht Gotha entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung minderten ihre Miete, da es nach dem Einbau der neuen, dicht­schlie­ßenden Fenster zu einer Schim­mel­pilz­bildung kam. Die Vermieterin hielt eine unzureichende Lüftung durch die Mieter für die Ursache der Feuchtigkeit und erkannte daher das Minderungsrecht nicht an. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Gotha entschied gegen die Vermieterin. Die Mieter seien berechtigt gewesen ihre Nettokaltmiete um 10 % zu mindern. Denn nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens habe festgestanden, dass nicht das Lüftungsverhalten der Mieter Ursache der Feuchtigkeitsschäden war, sondern ein baulicher Mangel.

Fehlende Aufklärung zum Lüftungs­ver­halten

Zudem sei es unerheblich gewesen, so das Amtsgericht weiter, ob die Mieter durch Änderung ihres Lüftungs­ver­haltens eine Schim­mel­pilz­bildung hätten vermeiden können. Denn dies wäre nur beachtlich gewesen, wenn die Vermieterin ihrer Aufklärungspflicht zum Lüftungs­ver­halten, die sich aus dem Einbau der neuen Fenster ergab, nachgekommen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Quelle: Amtsgericht Gotha, ra-online (zt/WuM 2003, 601/rb)

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