21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17513

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Amtsgericht Emden Urteil28.10.1988

Recht zur Mietminderung in Höhe von 15 % aufgrund erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf nach Einbau von Alumi­ni­um­fensterStoßlüften von 5-10 Minuten alle drei Stunden und ständige Beheizung des Schlafzimmers auf 18 °C unzumutbar

Erfordert der Einbau von Alumi­ni­um­fenstern ein höheres Heizen und ein vermehrtes Lüften, rechtfertigt dies eine Mietminderung von 15 %. Von einem erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf kann ausgegangen werden, wenn der Mieter alle drei Stunden für 5-10 Minuten stoßlüften sowie das Schlafzimmer ständig auf 18 °C beheizt werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Emden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung beanspruchte für sich das Recht zur Mietminderung, da der Austausch der Holzfenster durch Alumi­ni­um­fenster zum Auftreten von Feuchtigkeit führte und dies einen erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf nach sich zog. Da sich die Vermieterin weigerte das Minderungsrecht anzuerkennen, landete der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Emden entschied zu Gunsten der Mieterin. Dieser habe ein Recht zur Mietminderung in Höhe von 15 % zugestanden, da die Wohnung mit einem Fehler behaftet gewesen sei, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhob.

Höherer Heiz- und Lüftungsbedarf war unzumutbar

Aufgrund des Einbaus der Alumi­ni­um­fenster habe nach Auffassung des Amtsgerichts in der Wohnung in den Wintermonaten eine Feuchtigkeit geherrscht, der nur durch ein Stoßlüften alle drei Stunden von 5-10 Minuten sowie einer ständigen Beheizung des Schlafzimmers auf 18 °C begegnet werden konnte. Ein solches Heiz- und Lüftungsverhalten sei deutlich über das hinausgegangen, was eine Mieterin einer mit Holzfenstern ausgestatteten Wohnung mit einem sehr viel geringeren Heiz- und Lüftungsbedarf erwarten kann und sei daher unzumutbar gewesen.

Quelle: Amtsgericht Emden, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 523/rb)

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