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Dokument-Nr. 19146

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Urteil05.08.2014Amtsgericht Gelsenkirchen210 C 147/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 689Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 689
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil05.08.2014

In hohem Alter befindliche Mieterin hat Anspruch auf Aushändigung eines weiteren Schlüssels für Pflegedienst oder SohnMieterin muss jedoch Kosten für Schlüssel­anfertigung tragen

Eine in hohem Alter befindliche Mieterin hat einen Anspruch auf Aushändigung eines weiteren Schlüssels, um damit dem Pflegedienst oder ihrem Sohn den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Die Kosten für die Schlüssel­anfertigung hat jedoch die Mieterin zu tragen. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine betagte Mieterin von ihrem Vermieter einen weiteren Schlüssel ausgehändigt haben, damit der Pflegedienst oder ihr Sohn Zugang zur Wohnung bekommen. Sie war zudem bereit, für die Kosten der Schlüs­se­l­an­fer­tigung aufzukommen. Der Vermieter weigerte sich aber einen Zusatzschlüssel zu übergeben, woraufhin die Mieterin Klage erhob.

Anspruch auf Aushändigung eines Zusatz­sch­lüssels für Pflegedienst oder Sohn bestand

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe angesichts des hohen Alters und der gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen ein Anspruch aus Aushändigung eines Zusatz­sch­lüssels zugestanden. Der Vermieter sei mietvertraglich dazu verpflichtet gewesen einen weiteren Schlüssel auf Kosten der Mieterin anzufertigen, damit die Mieterin diesen dem Pflegedienst oder ihrem Sohn übergeben konnte.

Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb), eingesandt von RA Ernst Georg Tiefenbacher

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