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Dokument-Nr. 28578

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Urteil22.08.2019Amtsgericht Gelsenkirchen201 C 229/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 151Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 151
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil22.08.2019

Mieter kann Betriebs­kosten­ab­rechnung bei Bestreiten der Leistungs­er­bringung auch ohne Belegeinsicht reklamierenUmlage von Nebenkosten setzt Erbringung der Leistung voraus

Bestreitet ein Mieter, dass umgelegte Leistungen erbracht wurden, so kann er die Betriebs­kosten­ab­rechnung auch ohne vorherige Belegeinsicht reklamieren. Nebenkosten können nur umgelegt werden, wenn die Leistungen erbracht wurden. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin hatte gemäß den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen für die Jahre 2016 und 2017 anteilige Kosten für Hausmeis­ter­tä­tig­keiten, der Dachrin­nen­rei­nigung, für Ungezie­fer­be­sei­tigung und die Hausreinigung zu tragen. Die Mieterin bestritt aber, dass die Leistungen überhaupt erbracht wurden. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und bot der Mieterin an, die entsprechenden Belege einsehen zu können. Die Mieterin kam dem jedoch nicht nach, so dass die Vermieterin schließlich Klage auf Zahlung erhob.

Kein Anspruch auf Nebenkosten

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf die Nebenkosten zu. Die Mieterin habe innerhalb der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 BGB erhebliche Einwendungen gegen die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen erhoben. Dabei sei unerheblich, ob die Mieterin Einsicht in entsprechende Belege genommen hat. Denn allein der Umstand, dass Belege existieren, führe nicht dazu, dass Nebenkosten auch umgelegt werden dürfen. Nebenkosten können nur dann umgelegt werden, wenn die Leistungen auch erbracht wurden und nicht nur, wenn Rechnungen vorliegen.

Notwendiger Vortrag zur tatsächlichen Leistungs­er­bringung

Die Vermieterin hätte nicht nur auf das Einsichtsrecht verweisen dürfen, sondern hätte vortragen müssen, dass die von der Mieterin bestrittenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Dies sei bisher nicht geschehen.

Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/WuM 2020, 151/rb)

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