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Dokument-Nr. 25603

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Landgericht Hamburg Urteil09.01.2018

Fehler­haf­tigkeit ergibt sich aus Betriebs­kosten­abrechnung: Keine Notwendigkeit der BelegeinsichtFehlerhafte Zusammenlegung von Heizkosten und Wasser­erwärmungs­kosten

Ergibt sich bereits aus der Betriebs­kosten­abrechnung selbst die Fehler­haf­tigkeit, so ist eine Belegeinsicht nicht erforderlich. Dies ist etwa der Fall, wenn der Vermieter fehlerhaft die Heizkosten und die Wasser­erwärmungs­kosten zusammengelegt hat. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung sollten laut der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 einen Betrag von ca. 204 Euro nachzahlen. Damit waren sie aber nicht einverstanden. Denn bereits aus der Abrechnung ergab sich, dass die Vermieterin die Heizkosten und die Wasse­r­er­wär­mungs­kosten nicht getrennt hatte. Dies bemängelten die Mieter. Die Vermieterin hielt die Einwendung für unbeachtlich und erhob Klage auf Zahlung.

Amtsgericht bejaht Nachzah­lungs­an­spruch

Das Amtsgericht Hamburg bejahte den Nachzah­lungs­an­spruch. Die Einwendung der Mieter sei unbeachtlich, da sie ohne vorherige Belegeinsicht nicht substantiiert sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.

Landgericht verneint Erfordernis einer Belegeinsicht

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Nachzahlung zu, da sie fehlerhaft die Heizkosten und Wasse­r­er­wär­mungs­kosten in der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung zusammengelegt hatte. Diesen Umstand haben die Mieter ohne vorherige Belegeinsicht bemängeln dürfen.

Fehler­haf­tigkeit ergibt sich aus Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung

Zwar bedürfen Einwendungen gegen eine Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung regelmäßig einer vorherigen Prüfung der Belege, so das Landgericht, um hierdurch offene Frage zu klären. Dies gelte aber dann nicht, wenn sich bereits aus der Abrechnung der Fehler ergibt. So liege der Fall hier. Aus der Abrechnung ergebe sich bereits, dass die Vermieterin die Wasse­r­er­wär­mungs­kosten fehlerhaft den Heizkosten zugeschlagen und damit die vorgenommene Trennung zwischen Heiz- und Wasse­r­er­wär­mungs­kosten aufgehoben hatte.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2018, 88/rb)

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