Dokument-Nr. 25603
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- WuM 2018, 88Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 88
- Amtsgericht Hamburg, Urteil06.07.2016, 49 C 6/16
- Bei Einwänden gegen Betriebskostenpositionen muss der Mieter die Vorlage der Abrechnungsbelege fordernAmtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil14.07.2014, 101 C 85/14
- Mieter kann Betriebskostenabrechnung bei Bestreiten der Leistungserbringung auch ohne Belegeinsicht reklamierenAmtsgericht Gelsenkirchen, Urteil22.08.2019, 201 C 229/19
Landgericht Hamburg Urteil09.01.2018
Fehlerhaftigkeit ergibt sich aus Betriebskostenabrechnung: Keine Notwendigkeit der BelegeinsichtFehlerhafte Zusammenlegung von Heizkosten und Wassererwärmungskosten
Ergibt sich bereits aus der Betriebskostenabrechnung selbst die Fehlerhaftigkeit, so ist eine Belegeinsicht nicht erforderlich. Dies ist etwa der Fall, wenn der Vermieter fehlerhaft die Heizkosten und die Wassererwärmungskosten zusammengelegt hat. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung sollten laut der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 einen Betrag von ca. 204 Euro nachzahlen. Damit waren sie aber nicht einverstanden. Denn bereits aus der Abrechnung ergab sich, dass die Vermieterin die Heizkosten und die Wassererwärmungskosten nicht getrennt hatte. Dies bemängelten die Mieter. Die Vermieterin hielt die Einwendung für unbeachtlich und erhob Klage auf Zahlung.
Amtsgericht bejaht Nachzahlungsanspruch
Das Amtsgericht Hamburg bejahte den Nachzahlungsanspruch. Die Einwendung der Mieter sei unbeachtlich, da sie ohne vorherige Belegeinsicht nicht substantiiert sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.
Landgericht verneint Erfordernis einer Belegeinsicht
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Nachzahlung zu, da sie fehlerhaft die Heizkosten und Wassererwärmungskosten in der Betriebskostenabrechnung zusammengelegt hatte. Diesen Umstand haben die Mieter ohne vorherige Belegeinsicht bemängeln dürfen.
Fehlerhaftigkeit ergibt sich aus Betriebskostenabrechnung
Zwar bedürfen Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung regelmäßig einer vorherigen Prüfung der Belege, so das Landgericht, um hierdurch offene Frage zu klären. Dies gelte aber dann nicht, wenn sich bereits aus der Abrechnung der Fehler ergibt. So liege der Fall hier. Aus der Abrechnung ergebe sich bereits, dass die Vermieterin die Wassererwärmungskosten fehlerhaft den Heizkosten zugeschlagen und damit die vorgenommene Trennung zwischen Heiz- und Wassererwärmungskosten aufgehoben hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2018
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2018, 88/rb)
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