15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18968

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Urteil11.06.1987Amtsgericht Frankfurt am Main33 C 1229/87 - 26
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 157Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 157
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil11.06.1987

Bei fehlender Schließbarkeit der Wohnungs­ein­gangstür darf der Mieter auf Kosten des Vermieters den Einbau einer neuen Tür in Auftrag gebenWegen der Gefahr eines Diebstahls besteht ein dringendes Interesse des Mieters an sofortiger Beseitigung des Mangels

Schließt eine Wohnungs­ein­gangstür nicht mehr, so darf der Mieter ohne weitere Benach­rich­tigung des Vermieters den Einbau einer neuen Tür in Auftrag geben. Die dadurch entstandenen Kosten kann er vom Vermieter ersetzt verlangen. Denn aufgrund der Gefahr eines Diebstahls besteht ein dringendes Interesse an der sofortigen Beseitigung des Mangels. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a. M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1986 teilte der Mieter einer Wohnung seiner Hausverwaltung mit, dass sich seine Wohnungseingangstür nur unter Anwendung mit Gewalt öffnen ließ. Er bat daher um Behebung des Mangels. Noch am gleichen Tag ließ sich die Tür jedoch gar nicht mehr öffnen. Nachdem er mehrmals erfolglos versuchte den Hausmeister zu einer Reparatur zu bewegen, dieser jedoch nur mitteilte, dass er krank sei und ohnehin nichts tun könne, rief der Mieter einen Schlüs­sel­not­dienst. Dieser reparierte notdürftig die Tür und machte sie provisorisch schließbar. Nach Einschätzung des Schlüs­sel­not­dienstes sei ein Austausch der Tür notwendig gewesen. Diese Maßnahme gab der Mieter schließlich in Auftrag. Die durch die Beauftragung des Schlüs­sel­not­dienstes entstandenen Kosten in Höhe von fast 135 DM und die Kosten durch den Einbau der neuen Wohnungs­ein­gangstür in Höhe von ca. 465 DM verlangte der Mieter von seiner Vermieterin ersetzt. Da sich diese weigerte, erhob der Mieter Klage.

Anspruch auf Ersatz der Kosten für Beauftragung des Schlüs­sel­not­dienstes bestand

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. bejahte zunächst einen Anspruch auf Ersatz der Kosten nach § 538 Abs. 2 BGB (neu: § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) für die Beauftragung des Schlüs­sel­not­dienstes. Es sei zu beachten gewesen, dass die Vermieterin den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung schuldete. Dazu habe auch eine funktionsfähige Wohnungs­ein­gangstür gehört. Da sich die Tür nicht mehr habe öffnen lassen, habe der Mieter daher zu Recht einen Schlüsseldienst beauftragen dürfen.

Anspruch auf Koste­n­er­stattung wegen Einbau der neuen Wohnungs­ein­gangstür

Dem Mieter habe nach Auffassung des Amtsgerichts zudem ein Anspruch auf Kostenerstattung wegen des Einbaus der neuen Wohnungs­ein­gangstür zugestanden. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Schlüsseldienst die Tür nur provisorisch schließbar machte. Einem Mieter stehe aber ein besonderes Interesse zu, dass die Wohnungs­ein­gangstür schließbar und die Wohnung somit ausreichend gesichert ist. Es habe daher auch nicht an einer vorherigen Aufforderung zur Durchführung von Repara­tu­r­a­r­beiten an den Vermieter bedurft. Es habe ein dringendes Interesse für den Mieter an der sofortigen Beseitigung des Mangels bestanden.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 1988, 157/rb)

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