Dokument-Nr. 18968
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- WuM 1988, 157Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 157
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil11.06.1987
Bei fehlender Schließbarkeit der Wohnungseingangstür darf der Mieter auf Kosten des Vermieters den Einbau einer neuen Tür in Auftrag gebenWegen der Gefahr eines Diebstahls besteht ein dringendes Interesse des Mieters an sofortiger Beseitigung des Mangels
Schließt eine Wohnungseingangstür nicht mehr, so darf der Mieter ohne weitere Benachrichtigung des Vermieters den Einbau einer neuen Tür in Auftrag geben. Die dadurch entstandenen Kosten kann er vom Vermieter ersetzt verlangen. Denn aufgrund der Gefahr eines Diebstahls besteht ein dringendes Interesse an der sofortigen Beseitigung des Mangels. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a. M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1986 teilte der Mieter einer Wohnung seiner Hausverwaltung mit, dass sich seine Wohnungseingangstür nur unter Anwendung mit Gewalt öffnen ließ. Er bat daher um Behebung des Mangels. Noch am gleichen Tag ließ sich die Tür jedoch gar nicht mehr öffnen. Nachdem er mehrmals erfolglos versuchte den Hausmeister zu einer Reparatur zu bewegen, dieser jedoch nur mitteilte, dass er krank sei und ohnehin nichts tun könne, rief der Mieter einen Schlüsselnotdienst. Dieser reparierte notdürftig die Tür und machte sie provisorisch schließbar. Nach Einschätzung des Schlüsselnotdienstes sei ein Austausch der Tür notwendig gewesen. Diese Maßnahme gab der Mieter schließlich in Auftrag. Die durch die Beauftragung des Schlüsselnotdienstes entstandenen Kosten in Höhe von fast 135 DM und die Kosten durch den Einbau der neuen Wohnungseingangstür in Höhe von ca. 465 DM verlangte der Mieter von seiner Vermieterin ersetzt. Da sich diese weigerte, erhob der Mieter Klage.
Anspruch auf Ersatz der Kosten für Beauftragung des Schlüsselnotdienstes bestand
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. bejahte zunächst einen Anspruch auf Ersatz der Kosten nach § 538 Abs. 2 BGB (neu: § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) für die Beauftragung des Schlüsselnotdienstes. Es sei zu beachten gewesen, dass die Vermieterin den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung schuldete. Dazu habe auch eine funktionsfähige Wohnungseingangstür gehört. Da sich die Tür nicht mehr habe öffnen lassen, habe der Mieter daher zu Recht einen Schlüsseldienst beauftragen dürfen.
Anspruch auf Kostenerstattung wegen Einbau der neuen Wohnungseingangstür
Dem Mieter habe nach Auffassung des Amtsgerichts zudem ein Anspruch auf Kostenerstattung wegen des Einbaus der neuen Wohnungseingangstür zugestanden. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Schlüsseldienst die Tür nur provisorisch schließbar machte. Einem Mieter stehe aber ein besonderes Interesse zu, dass die Wohnungseingangstür schließbar und die Wohnung somit ausreichend gesichert ist. Es habe daher auch nicht an einer vorherigen Aufforderung zur Durchführung von Reparaturarbeiten an den Vermieter bedurft. Es habe ein dringendes Interesse für den Mieter an der sofortigen Beseitigung des Mangels bestanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 1988, 157/rb)
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