21.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil08.12.2016

Nicht­be­för­derung aufgrund Stornierung des Fluges durch Reise­ver­an­stalter begründet Ausgleichs­an­spruchGrund der Nicht­be­för­derung für Ausgleichs­an­spruch unerheblich

Für den Ausgleichs­an­spruch des Fluggastes wegen einer Nicht­be­för­derung ist es unerheblich, ob die Nicht­be­för­derung aufgrund einer Annullierung durch die Flugge­sell­schaft oder einer Stornierung durch den Reise­ver­an­stalter erfolgte. Daher begründet auch eine Flugstornierung durch den Reise­ver­an­stalter einen Ausgleichs­an­spruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar wurde im Dezember 2015 nicht wie geplant von Marsa Alam (Ägypten) nach Frankfurt a.M. geflogen. Es wurde schließlich mit einem anderen Flug befördert, wodurch das Ehepaar 12 Stunden später als geplant in Frankfurt a.M. ankam. Der Grund für die Nichtbeförderung ist zwischen dem Ehepaar und der Flugge­sell­schaft streitig. Während das Ehepaar behauptete, der Flug sei von der Flugge­sell­schaft storniert worden, führte die Flugge­sell­schaft an, der Flug sei von der Reise­ver­an­stalterin storniert worden. Dafür könne sie nicht verantwortlich gemacht werden. Der Ehemann erhob schließlich für sich und seine Ehefrau Klage auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Nicht­be­för­derung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen die beklagte Flugge­sell­schaft ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen einer Nicht­be­för­derung zu. Dabei sei es unerheblich, ob die Nicht­be­för­derung aufgrund einer Annullierung durch die Flugge­sell­schaft oder einer Stornierung durch den Reiseveranstalter erfolgte.

Grund der Nicht­be­för­derung für Ausgleichs­an­spruch unerheblich

Die Unerheblichkeit des Grundes für die Nicht­be­för­derung sei nach Ansicht des Amtsgerichts bereits an dem Ausschluss­tat­bestand des Art. 5 Abs. 3 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung ersichtlich. Danach könne sich die Flugge­sell­schaft nur bei Vorliegen einer Annullierung bezüglich des Ausgleichs­an­spruchs aus der Haftung entziehen. Im Falle einer Nicht­be­för­derung könne sich das Luftfahrt­un­ter­nehmen jedoch nicht entlasten. Es bestehe also eine verschul­den­su­n­ab­hängige Haftung. Hierbei sei es unbeachtlich, dass die Vorschrift von Annullierung und nicht von Stornierung spricht.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 79/rb)

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